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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)
§ 48 Schriftliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen. Sie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungskommission Entwürfe für Klausuren anfordern. Sie oder er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzuteilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsausschuss zusammensetzt. Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen.
(3) Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent- und Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schreiben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der Prüflinge enthalten. Deren Namen dürfen den Mitgliedern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins bekanntgegeben werden.
(4) Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent- und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. Bei jedem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. Als Aufsichtsperson darf nicht herangezogen werden, wer nach § 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist. Die Aufsichtsperson
1.
hat die Anwesenheit der Prüflinge festzustellen,
2.
kann die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfsmittel überprüfen,
3.
hat eine Niederschrift anzufertigen, in der sie Folgendes zu vermerken hat:
a)
die Namen der erschienenen Prüflinge,
b)
den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
c)
die Zeiten des Verlassens des Prüfungssaals durch die Prüflinge während der Bearbeitungszeit,
d)
gerügte Mängel und verlängerte Bearbeitungszeiten nach § 53 Absatz 1 sowie
e)
besondere Vorkommnisse.

Fußnote

(+++ § 48: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 75 Abs. 1 +++)