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Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PBNUBestV

Ausfertigungsdatum: 17.03.2020

Vollzitat:

"Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen vom 17. März 2020 (BGBl. I S. 523; 2020 I S. 1208)"

Ersetzt V 900-10-4-55 v. 18.5.2018 I 618, 2020 I 135 (PBNUBestV)
Die V ist gem. Bek. v. 27.5.2020 I 1208 am 15.5.2020 in Kraft getreten

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.5.2020 +++)

Die Verordnung tritt gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 V v. 17.3.2020 I 523 an dem Tag in Kraft, an dem die Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG eingetragen wird (zum Inkrafttreten vgl. Standangabe)
Auf Grund des § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Bank AG:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Postnachfolgeunternehmen

Die Deutsche Bank AG wird als Postnachfolgeunternehmen bestimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Beamtinnen und Beamte

(1) Die Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor der Eintragung der Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt waren, werden bei der Deutschen Bank AG beschäftigt. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die mit Wirkung vom Tag der Eintragung versetzt worden sind oder deren Beamtenverhältnis mit Ablauf des Vortages geendet hat.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt waren auch solche Beamtinnen und Beamte, die durch die frühere Deutsche Postbank AG oder die DB Privat- und Firmenkundenbank AG beurlaubt oder abgeordnet worden sind oder denen eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen oder einer Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit zugewiesen worden ist. Die genannten Maßnahmen bleiben im Übrigen unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG eingetragen wird. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen vom 18. Mai 2018 (BGBl. I S. 618; 2020 I S. 135) außer Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.