Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Pflanzkartoffelverordnung
§ 10 Mängel des Feldbestandes

(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Ist der Mangel durch Viruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nachbesichtigung so zu bemessen, dass die Beseitigung des Mangels unverzüglich vorgenommen werden muss.
(2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungsfläche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt ist, dass nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksichtigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist.