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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Pflanzkartoffelverordnung
§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung

Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.