Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
§ 18 Laufzeit der Versichertenrenten

(1) Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hat der Arbeitnehmer über den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Lohn, Gehalt, Krankenbezüge oder Krankengeld, so beginnt die Zahlung erst mit dem Wegfall dieser Bezüge; ein Krankengeld, das durch freiwillige Versicherung erdient ist, führt nicht zur Hinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen des Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Krankenbezüge ruht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Rente fällt fort
a)
mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentner stirbt,
b)
wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei einem Arbeitgeber wieder eingestellt wird,
c)
wenn ein wieder dienstfähig gewordener Arbeitnehmer eine ihm angebotene zumutbare Stellung ablehnt,
d)
bei zeitlich begrenzten Renten, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, der Arbeitnehmer wieder beschäftigt wird oder die Frist abgelaufen ist. Besteht die Dienstunfähigkeit bei Ablauf der Frist noch fort, so kann die Laufzeit der Rente verlängert werden,
e)
mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist,
f)
mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes auf Grund eines Beitragsüberleitungsabkommens infolge Überleitung von Beiträgen durch die Pensionskasse zur Zahlung einer Versorgungsrente oder einer Versicherungsrente verpflichtet ist.
Bleibt in den Fällen b und d das versicherungsfähige Einkommen der neuen Stellung hinter dem der alten Stellung zurück, so findet § 13 Abs. 2 Anwendung.
(3) Die Rente ruht,
a)
wenn und solange der Rentner sich weigert, sich einer von der Kasse angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen,
b)
wenn und solange der Rentner wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen,
c)
wenn die dem Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligte Rente wegen Fortfalls der Leistungsvoraussetzungen entzogen worden ist, von dem Zeitpunkt, an dem die Rente fortgefallen ist, bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab erneut eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wird.