Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
§ 3 Verhältnis der Kasse zu anderen Versorgungseinrichtungen

(1) Die Kasse kann mit anderen Versorgungseinrichtungen Gegenseitigkeitsabkommen derart abschließen, dass bei dem Übertritt von einer Kasse zu der anderen die für den Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge ganz oder teilweise herausgegeben werden. Die Durchführung im Einzelfall bedarf der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Von anderen Versorgungseinrichtungen herausgegebene Beiträge werden zu einer Nachversicherung des Arbeitnehmers verwendet; soweit Gegenseitigkeit vereinbart worden ist, können die bei der anderen Versorgungseinrichtung versichert gewesenen Zeiten als Beitragszeiten zur Kasse angerechnet werden.
(2) Die Kasse kann die Abwicklung von Versicherungsbeständen anderer Pensionskassen und Versorgungseinrichtungen übernehmen, sofern die versicherungstechnische Deckung der übernommenen Verpflichtungen gewährleistet ist. Sie kann in solchen Fällen an Stelle des bisherigen obersten Organs der übernommenen Pensionskasse eine besondere Mitgliedervertretung einrichten, die an Stelle der Hauptversammlung über etwaige Änderungen der Versicherungsbedingungen des übernommenen Bestandes zu beschließen hat. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Verträge nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums und der Aufsichtsbehörde.