Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
§ 44 Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels besonderen Anschreibens an die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einem Monat ein.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn diese entweder von der Aufsichtsbehörde verlangt, vom Kuratorium beschlossen oder von mindestens dem 20. Teil aller Stimmen unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Hauptversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen. Anträge für die Hauptversammlung müssen spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Die Hauptversammlung kann aus wichtigem Grund weitere Anträge zur Verhandlung zulassen.