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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
§ 63 Abrechnungsverfahren

(1) Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse. Die Abrechnungssalden sind unverzüglich auszugleichen; bei Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.
(2) Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungsgläubigers von dem Abrechnungsschuldner monatliche Vorschüsse in ungefährer Höhe des Abrechnungssaldos zu zahlen.