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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
§ 66 Rechtskraftwirkung

(1) Wird gegen Bescheide der Kasse, die sowohl das Verhältnis des Versicherten (§ 2b Abs. 2) als auch das Verhältnis des Arbeitgebers zur Kasse betreffen, nur von dem Versicherten oder nur von dem Arbeitgeber Berufung eingelegt oder Klage erhoben, so wird der Bescheid auch demjenigen gegenüber, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.
(2) Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die Kasse berechtigt, ihre Bescheide zu widerrufen, wenn diese der Rechtslage nicht entsprechen.
(3) Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Änderung erteilter Bescheide nur noch möglich, soweit es sich um Rechen- oder Schreibfehler handelt.