Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG)
§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet.
(2) Der Vorstand kann für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.