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Verordnung über die Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung - PrüflabV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PrüflabV

Ausfertigungsdatum: 11.02.1999

Vollzitat:

"Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2009 I 2852

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.2.1999 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 99/93 (CELEX Nr: 393L0099)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)

Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
Auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2226) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien

(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes (Gegen- oder Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, daß sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt.
(2) Für die in der Richtlinie 93/99/EWG vorgesehene Bewertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Absatz 1 sind die in der Anlage genannten Stellen zuständig.
(3) Anerkennungen privater Sachverständiger durch andere Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN 45003 über Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien nach dem Stand vom Mai 1995 *) erfüllen (Akkreditierungsstelle), sind dabei angemessen zu berücksichtigen, soweit es sich um die Anerkennung von Anforderungen nach der Europäischen Norm EN 45001 über Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien nach dem Stand vom Mai 1991 *) handelt.
(4) GLP-Bescheinigungen und GLP-Bestätigungen nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der Anlage genannten Stellen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die angemessene Berücksichtigung gemäß den Absätzen 3 und 4 erfolgt dadurch, daß sich die in der Anlage genannten Stellen in der Regel auf eine Dokumentenprüfung beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen.
*)
Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Übergangsregelung

(1) Private Sachverständige, die bereits über eine Zulassung für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes verfügen, müssen spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweisen, daß sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung solcher Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG erfüllt.
(2) Private Sachverständige, die über eine Zulassung für die Untersuchung amtlich zugelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie über ein Labor verfügen, das bereits eine Anerkennung einer in § 1 Abs. 3 genannten Akkreditierungsstelle oder eine in § 1 Abs. 4 genannte Bescheinigung oder Bestätigung erhalten hat oder für das eine Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle angestrebt wird, dürfen Untersuchungen von Gegen- und Zweitproben noch zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter durchführen, wenn sie bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde glaubhaft machen, daß sie unverzüglich eine Bewertung und Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle im Hinblick auf die noch nicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG bewerteten Prüfgebiete anstreben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2)

Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung - Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -Bezirksregierung Hannover - Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover) -
Postfach 31 40Postfach 2 03
65021 Wiesbaden30002 Hannover