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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

(1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflichtversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.
(2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und
1.
Dienstzeiten geleistet haben
a)
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
b)
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
2.
vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren,
3.
während des Bezugs einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
4.
sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres in einer Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direktstudium befunden haben, einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Ferien,
5.
aus politischen oder rassischen Gründen während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausscheiden mußten oder von einer solchen ferngehalten worden sind,
6.
während einer bestehenden Pflichtversicherung Geldleistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhalten haben,
7.
vor dem 8. Mai 1945 militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet oder sich anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft befunden haben,
8.
sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung befunden haben,
9.
vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder Dienstzeiten als Beamter geleistet haben,
10.
vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets eine Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hat oder nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt,
11.
vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets Mitglied einer Produktionsgenossenschaft waren, wenn dafür nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt,
12.
sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat,
13.
während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt worden sind,
14.
in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als mitarbeitende Familienangehörige selbständiger Land- und Forstwirte tätig gewesen sind,
15.
in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehegatten tätig gewesen sind,
16.
in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
17.
Zeiten einer Tätigkeit haben, die nach den Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und
-
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirche und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980,
-
der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,
-
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1985,
-
der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,
-
der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986,
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt sind,
18.
Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,
die Zeiten nach Nummer 10 und 11 bei Personen, die nicht Deutsche sind, jedoch nur, wenn im Beitrittsgebiet für mindestens fünf Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten vor dem 1. Januar 1997, in denen Versicherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch gehindert waren, daß sie
1.
wegen der Pflege eine Tätigkeit, für die Pflichtversicherung bestand, beenden mußten oder
2.
die Pflege während oder unmittelbar im Anschluß an eine Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von Kindern bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgenommen haben.
Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten
1.
der Ehegatte,
2.
Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2),
3.
Eltern und Geschwister beider Ehepartner,
sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.
(4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).