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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
§ 29 Festbetrag

Der Festbetrag beträgt bei
1.weniger als 25 Arbeitsjahren170 Deutsche Mark,
2.25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren180 Deutsche Mark,
3.30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren190 Deutsche Mark,
4.35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren200 Deutsche Mark und
5.40 und mehr Arbeitsjahren210 Deutsche Mark.