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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
§ 7 Invalidenrente

(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie
1.
invalide sind und
2.
die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder
3.
mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und
a)
während dieser Zeit oder
b)
entweder innerhalb von zwei Jahren
aa)
danach oder
bb)
nach Ende einer Invalidenrente
(Schutzfrist)
Invalidität eintritt oder
4.
mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.
Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch
1.
Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,
2.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,
3.
Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente,
4.
Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß Invalidität vorliegt.
(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist
1.
ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
2.
zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes.
Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weiteren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine erneute Schutzfrist. Zeiten des Strafvollzugs, die während der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Verlängerung der Schutzfrist.
(3) Invalidität liegt vor, wenn
1.
durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung
a)
das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und
b)
die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann oder
2.
die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
(4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
1.
der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder
2.
ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem vom Versicherten
a)
vor Eintritt der Invalidität oder
b)
während der Invalidität
ausgeübten Beruf erzielt.
Bei selbständig Tätigen ist zum Vergleich das Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Eine Minderung des Einkommens um mindestens zwei Drittel liegt vor, wenn das erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.
(5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums (§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen.
(6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie
1.
invalide sind und
2.
rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.