zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 48
Steuersatz
Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 47.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular