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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 49 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.