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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

RheinSchPersV

Ausfertigungsdatum: 05.04.2023

Vollzitat:

"Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 iVm Anlage 1 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist"

Hinweis:Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 6 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
 Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 u. 2 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
 Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.6.2024 noch nicht berücksichtigt

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14.4.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung: § 16.03 +++)


Die V wurde durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt v.
8.11.2022 angenommen und als Anlage 1 zur V v. 5.4.2023 II Nr. 105 vom
Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

(+++ Text der Einführungsverordnung siehe: RheinSchPersEV 2023 +++)

Teil I

Allgemeine Bestimmungen


Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III

§ 1.01 Geltungsbereich
§ 1.02 Begriffsbestimmungen
§ 1.03 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
§ 1.04 Dienstanweisungen
§ 1.05 Überwachung
§ 1.06 Evaluierung

Kapitel 2

Register

§ 2.01 Erfassung in einem digitalen Register

Teil II

Befähigungen


Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen


Kapitel 3

Allgemeine Bestimmungen

§ 3.01 Bezeichnung der Funktionen
§ 3.02 Geltung von Besatzungsdokumenten
§ 3.03 Ersatzausfertigung
§ 3.04 Kosten

Kapitel 4

Tauglichkeit

§ 4.01 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
§ 4.02 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
§ 4.03 Tauglichkeit des Maschinisten

Kapitel 5

Schifferdienstbuch und Fahrzeiten

§ 5.01 Schifferdienstbuch
§ 5.02 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten

Kapitel 6

Zugelassene Ausbildungsprogramme

§ 6.01 Zulassung eines Ausbildungsprogramms

Kapitel 7

Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung

§ 7.01 Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.02 Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.03 Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen

Kapitel 8

Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse

§ 8.01 Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses
§ 8.02 Entzug des Befähigungszeugnisses
§ 8.03 Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses

Abschnitt 2

Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene


Kapitel 9

Anwendungsbereich dieses Abschnitts

§ 9.01 Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist

Kapitel 10

Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene

§ 10.01 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
§ 10.02 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
§ 10.03 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene

Abschnitt 3

Befähigungen auf Führungsebene


Kapitel 11

Patentpflicht und Patentarten

§ 11.01 Patentpflicht
§ 11.02 Patentarten

Kapitel 12

Erwerb der Patente

§ 12.01 Rheinpatent
§ 12.02 Sportpatent
§ 12.03 Behördenpatent
§ 12.04 Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
§ 12.05 Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung
§ 12.06 Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
§ 12.07 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
§ 12.08 Vorläufiges Rheinpatent

Kapitel 13

Erwerb der Besonderen Berechtigungen

§ 13.01 Besondere Berechtigungen
§ 13.02 Besondere Berechtigung für Radarfahrten
§ 13.03 Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
§ 13.04 Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 13.05 Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden
§ 13.06 Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden

Abschnitt 4

Befähigungen für Besondere Tätigkeiten


Kapitel 14

Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen

§ 14.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN

Kapitel 15

Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen

§ 15.01 Sachkunde und Einweisung
§ 15.02 Befähigungszeugnis
§ 15.03 Lehrgang und Prüfung
§ 15.04 Zulassung von Lehrgängen
§ 15.05 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
§ 15.06 Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses

Kapitel 16

Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

§ 16.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 16.02 Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
§ 16.03 Basislehrgang für Sachkundige
§ 16.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
§ 16.05 Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
§ 16.06 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
§ 16.07 Ersthelfer
§ 16.08 Atemschutzgeräteträger
§ 16.09 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
§ 16.10 Art des Nachweises der Befähigung
§ 16.11 Anzahl des Sicherheitspersonals
§ 16.12 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
§ 16.13 Aufsicht

Teil III

Besatzung


Kapitel 17

Allgemeines

§ 17.01 Allgemeines
§ 17.02 Gleichwertigkeit und Abweichungen

Kapitel 18

Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch

§ 18.01 Betriebsformen
§ 18.02 Mindestruhezeit
§ 18.03 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
§ 18.04 Bordbuch – Fahrtenschreiber

Kapitel 19

Mindestbesatzungen an Bord

§ 19.01 Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 19.02 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
§ 19.03 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
§ 19.04 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 19.05 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01
§ 19.06 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 19.07 Mindestbesatzung von Seeschiffen
§ 19.08 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
§ 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
§ 19.10 Ausnahme

Teil IV

Übergangsbestimmungen


Kapitel 20

Übergangsbestimmungen

§ 20.01 Gültigkeit der Schifferdienstbücher
§ 20.02 Gültigkeit der Bordbücher
§ 20.03 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
§ 20.04 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
§ 20.05 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
§ 20.06 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
§ 20.07 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 20.08 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
§ 20.09 Gültigkeit der Radarpatente
§ 20.10 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
§ 20.11 Anrechnung von Fahrzeiten


Anlagen

Anlage 1: Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)
Anlage 2: Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines Behördenpatentes
Anlage 3: Sportpatent
Anlage 4: Behördenpatent
Anlage 5: Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
Anlage 6: Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
Anlage 7: Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
Anlage 8: Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)
 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.01 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für
a)
Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
b)
Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m
3
oder mehr ergibt;
c)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
d)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
e)
Fahrgastschiffe;
f)
schwimmende Geräte
soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.02 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als

Fahrzeugarten
  1.
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät;
  2.
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
  3.
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
  4.
„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
  5.
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
  6.
„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;
  7.
„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;
  8.
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
  9.
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
10.
„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
11.
„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Treibkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
12.
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
13.
„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
14.
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
15.
„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
16.
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes und hierfür nachweislich verwendetes Fahrzeug, an Bord dessen Personen zu Sport- oder Freizeitzwecken fahren;
Fahrzeugzusammenstellungen
17.
„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
18.
„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
19.
„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
20.
„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
21.
„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimm körpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
22.
„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 m
2
oder mehr beträgt;
Schiffstechnische Begriffe
23.
„Länge“ oder „L“ die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
24.
„Breite“ oder „B“ die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
25.
„Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in m;
Personal
26.
„Schiffsführer“ ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen;
27.
„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;
28.
„Decksmannschaft“ die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
29.
„Mitglieder einer Decksmannschaft“ Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;
30.
„Mindestbesatzung“ die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach Kapitel 19 dieser Verordnung;
31.
„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
32.
„Sicherheitspersonal“ das nach ADN vorgeschriebene Sicherheitspersonal, der Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger;
33.
„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;
34.
„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;
35.
„Fahrgast“ jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört;
36.
„Fahrzeit“ die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet; die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist;
37.
„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
38.
„besonderes Risiko“ ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht;
39.
„Befähigungszeugnis“ ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis;
40.
„Unionsbefähigungszeugnis“ ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2017/23971 erfüllt;
41.
„Sprechfunkzeugnis“ ein gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird;
42.
„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis gemäß § 12.01 zum Führen von Fahrzeugen;
43.
„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;
44.
„Bordbuch“ eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen;
45.
„aktives Schifferdienstbuch“ oder „aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch;
46.
„Befähigung“ die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind;
47.
„Führungsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist;
48.
„Betriebsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden;
Andere Begriffe
49.
„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 1.01 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres;
50.
„ADN“ die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils geltenden Fassung;
51.
„Binnenschiffszeugnis“ ein Rheinschiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO);
52.
„Schiffsuntersuchungskommission“ die innerstaatliche Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in § 2.01 RheinSchUO geregelt ist;
53.
„zuständige Behörde“ die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung jeweils benannte nationale Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens;
54.
„ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Behörde eines Staates, die das entsprechende Befähigungszeugnis ausgestellt hat;
55.
„Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde;
56.
„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/12 . Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;
57.
„ES-QIN“ der Europäische Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, Ausgabe 2019/13 ;
58.
„STCW-Übereinkommen“ das Übereinkommen der Internationalen Maritimen Organisation (IMO) über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in der jeweils anwendbaren Fassung, einschließlich den Übergangsbestimmungen des Artikels VII und Regel 1/15 des Übereinkommens und einschließlich der im jeweiligen Fall anwendbaren Bestimmungen des STCW-Codes, jeweils in der anwendbaren Fassung.
_______________
1
Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates, ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.
2
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022.
3
Europäischer Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN), Ausgabe 2019, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschlüssen 2019-II-1 bis 5 vom 15. Oktober 2019 und 2018-II-2 bis 14 vom 8. November 2018.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.03 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

1.
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
a)
in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
b)
um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
2.
Die abweichenden Vorschriften müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.04 Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.05 Überwachung

1.
Alle Tätigkeiten, die von der zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder deren Aufsicht im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung, sowie die Ausstellung, die Verlängerung, die Aussetzung, der Entzug und die Aktualisierung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern durchgeführt werden, werden ständig im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems überwacht, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.
2.
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die angestrebten Ausbildungsziele und die entsprechenden Befähigungsstandards klar definiert und bezüglich der zu beurteilenden Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt sind und im Einklang mit dieser Verordnung geprüft werden.
3.
Die zuständige Behörde sorgt unter Berücksichtigung der Strategien, Systeme, Kontrollen und internen Qualitätssicherungsprüfungen, die zur Erreichung der vorgegebenen Ziele aufgestellt wurden, dafür, dass die Qualitätsstandards Folgendes umfassen:
a)
die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern,
b)
alle Ausbildungskurse und -programme,
c)
von den Rheinuferstaaten oder Belgien oder in deren Auftrag vorgenommene Prüfungen und Beurteilungen, sowie
d)
die von Ausbildern und Prüfern erwartete Qualifikation und Erfahrung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.06 Evaluierung

1.
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass unabhängige Stellen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Januar 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre evaluieren.
2.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ergebnisse der Evaluierung dieser unabhängigen Stellen ordnungsgemäß dokumentiert und den betreffenden zuständigen Behörden vorgelegt werden. Falls erforderlich, ergreift die zuständige Behörde Maßnahmen, um alle bei der unabhängigen Evaluierung festgestellten Mängel zu beheben.
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§ 2.01 Erfassung in einem digitalen Register

1.
Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch und Bordbuch ist mit den darin enthaltenen Daten in das von diesen Behörden gemäß den Vorgaben des Artikels 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu führende nationale Register aufzunehmen.
2.
Die nationalen Register der zuständigen Behörden sind gemäß den Vorgaben der Delegierten Verordnung 2020/4734 an die nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der EU-Kommission zu betreibende Datenbank anzubinden.
_______________
4
Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. L 100 vom 01.04.2020, S. 1.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.01 Bezeichnung der Funktionen

1.
Mitglieder der Decksmannschaft sind der Decksmann, Leichtmatrose, Matrose, Bootsmann, Steuermann und der Schiffsführer. Das Maschinenpersonal besteht aus dem Maschinisten.
2.
Weitere Funktionen sind der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Sachkundige für Flüssigerdgas sowie der Ersthelfer, der Atemschutzgeräteträger und das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern.
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§ 3.02 Geltung von Besatzungsdokumenten

1.
Auf dem Rhein gelten Unionsbefähigungszeugnisse sowie Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurden, sowie Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß dieser Verordnung, deren Anforderungen mit denen der vorgenannten Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden.

Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können
a)
vom Schiffsführer durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe oder ein Unionsbefähigungszeugnis als Schiffsführer mit den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Berechtigungen;
b)
von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein gültiges, auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;
c)
von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas durch ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis, sowie von Ersthelfern, Atemschutzgeräteträgern und dem Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, durch ein Zeugnis für die besondere Tätigkeit.
Abweichend von den Buchstaben b und c können Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, außer dem Schiffsführer, ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt ist.
2.
Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer kann auch als Decksmann, Matrose, Bootsmann oder Steuermann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Steuermann kann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Bootsmann kann auch als Decksmann oder Matrose eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Matrose kann auch als Decksmann eingesetzt werden.
3.
Auf dem Rhein gelten auch Befähigungszeugnisse und Bescheinigungen, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden oder gelten und nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.03 Ersatzausfertigung

Ist ein Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, nimmt die ausstellende Behörde einen entsprechenden Eintrag in ihr nationales Register vor und stellt auf Antrag ein neues Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch aus. Der Inhaber muss gegenüber der ausstellenden Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
Die Prüfung oder die Erteilung eines Befähigungszeugnisses, Schifferdienstbuches oder Bordbuches, einer Ersatzausfertigung und ein Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmen die Mitgliedsstaaten der ZKR jeweils entsprechend ihres nationalen Rechts.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4.01 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder

1.
Die Inhaber eines Befähigungszeugnisses müssen tauglich sein. Dies ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen des ES-QIN für die medizinische Tauglichkeit (Teil IV) erfüllen.
2.
Die Tauglichkeit ist vom Antragsteller für die erstmalige Ausstellung des Befähigungszeugnisses durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 1, der von einem anerkannten Arzt ausgestellt wurde und nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen.
3.
Wenn der Tauglichkeitsnachweis eine dauerhaft oder vorübergehend eingeschränkte Tauglichkeit bescheinigt, werden die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen unter den im ES-QIN (Teil IV) festgelegten Bedingungen in dem Befähigungszeugnis erwähnt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4.02 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit

1.
Der Nachweis der Tauglichkeit ist für alle Inhaber eines Befähigungszeugnisses unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu erneuern:
a)
mit Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre;
b)
mit Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre.
2.
Um eine Versagung oder eine Einschränkung der Tauglichkeit in dem Befähigungszeugnis gemäß § 4.01 Nummer 3 beseitigen zu lassen, muss der Inhaber des Befähigungszeugnisses einen Tauglichkeitsnachweis gemäß den Bestimmungen des § 4.01 Nummer 2 vorlegen.
3.
Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent ausstellen, sofern die entsprechende Tauglichkeit nachgewiesen ist.
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§ 4.03 Tauglichkeit des Maschinisten

Abweichend von § 4.01 Nummer 1 Satz 2 wird die Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses als Maschinist durch die folgenden Anforderungen an das Sehvermögen bestimmt:

Die im STCW-Code in der Tabelle A-I/9: „Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft von Seeleuten“ aufgeführten Bedingungen für „Alle Technischen Schiffsoffiziere“ kommen zur Anwendung, mit Ausnahme der Farbwahrnehmung. Maschinisten dürfen eine Farbsinnstörung aufweisen.
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§ 5.01 Schifferdienstbuch

1.
Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, enthält einerseits allgemeine Angaben, wie den Nachweis der Tauglichkeit und die Befähigungszeugnisse des Inhabers nach § 3.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen, insbesondere Einzelheiten zu den Fahrzeiten des Inhabers.
2.
Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt. Das Schifferdienstbuch für Schiffsführer wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 4) ausgestellt.
3.
Die zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.
4.
Ein Besatzungsmitglied, das Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein.
5.
Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen.
6.
Der Schiffsführer ist für die Erfassung der spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten verantwortlich. Der Schiffsführer hat
a)
im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorzunehmen;
b)
es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
c)
dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
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§ 5.02 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten

1.
Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen.
2.
Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen, die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates – einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden – verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche und gültige Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die folgenden Angaben:
a)
Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
b)
Namen der Schiffsführer;
c)
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
d)
Art der Beschäftigung;
e)
befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird.
3.
Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 12.01 oder § 12.03 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
4.
Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine gültige amtliche Urkunde nachzuweisen.
5.
Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.
6.
Urkunden nach der Nummer 2 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.
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§ 6.01 Zulassung eines Ausbildungsprogramms

1.
Die zuständige Behörde kann ein Ausbildungsprogramm nur unter den folgenden Voraussetzungen zulassen:
a)
die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Kandidaten das Erreichen der Befähigungsstandards;
b)
die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;
c)
die Prüfungen werden von qualifizierten Prüfern durchgeführt, die nicht von Interessenkonflikten betroffen sind.
2.
Für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse erkennen die Rheinuferstaaten und Belgien alle Zeugnisse an, die nach dem Abschluss der nach Nummer 1 von anderen Staaten nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 zugelassenen Ausbildungsprogramme vergeben wurden.
3.
Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung eines Ausbildungsprogramms oder über den Widerruf oder die Aussetzung der Zulassung.
Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungsprogramme wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
4.
Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Nach einem Zeitraum von zehn Jahren hat der Veranstalter des Ausbildungsprogramms der zuständigen Behörde die Unterlagen einzureichen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 weiterhin vorliegen.
5.
Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht mehr, so hat die zuständige Behörde die Zulassung unverzüglich zu widerrufen oder auszusetzen. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung ausgestellte Zeugnisse dürfen von der zuständigen Behörde nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
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§ 7.01 Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung

1.
Nach Vorlage der vollständigen, jeweils erforderlichen Antragsunterlagen wird zur behördlichen Befähigungsprüfung zugelassen, wer die jeweiligen Anforderungen erfüllt.
2.
Ergibt sich aus dem Tauglichkeitsnachweis nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.
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§ 7.02 Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung

1.
Der Kandidat hat vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt; diese Befähigungen werden in einer Prüfung nachgewiesen, die aus einem theoretischen und, sofern vorgeschrieben, einem praktischen Teil besteht.
2.
Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Kandidaten die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.
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§ 7.03 Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen

1.
Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der behördlichen Befähigungsprüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der zuständigen Behörde ist, und mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde.
2.
Die Prüfungskommission für eine mündliche oder eine praktische Prüfung für Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung muss so besetzt sein, dass mindestens ein Prüfer Inhaber des entsprechenden Befähigungszeugnisses ist.
3.
Während schriftlicher oder computergestützter Prüfungen können die Prüfer durch eine oder mehrere qualifizierte Aufsichtspersonen ersetzt werden.
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§ 8.01 Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses

1.
Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses für einen befristeten Zeitraum aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aussetzen.
2.
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses bestehen, kann die zuständige Behörde, der Arbeitgeber und der Schiffsführer vom Besatzungsmitglied die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises über die entsprechende Tauglichkeit sowie die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der Inhaber nur dann selbst, wenn die objektiven Anhaltspunkte bestätigt werden. Werden diese Nachweise nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde bestimmten Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an.
3.
Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen) verbunden werden.
4.
Die zuständigen Behörden hinterlegen unverzüglich die Aussetzungen der Gültigkeit in der Datenbank, die in § 2.01 genannt ist. Die zuständige Behörde unterrichtet die ausstellende Behörde sowie die ZKR von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung. Werden die Zweifel an der Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, ist die Aussetzung aufzuheben.
5.
Im Falle der Aussetzung ist das als physisches Dokument ausgestellte Befähigungszeugnis der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.
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§ 8.02 Entzug des Befähigungszeugnisses

1.
Erweist sich der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zum Führen von Fahrzeugen als nicht geeignet im Sinne der § 12.01 Nummer 2 oder § 12.02 Nummer 2, so hat die ausstellende Behörde ihm das Befähigungszeugnis als Schiffsführer zu entziehen.
2.
Erlöschen nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses gemäß §§ 14.01, 15.02 oder 16.10, so hat die ausstellende Behörde dem Inhaber das Befähigungszeugnis zu entziehen. Satz 1 gilt auch, wenn der Inhaber nicht mehr tauglich im Sinne des § 4.01 oder § 4.03 ist.
3.
Ist erwiesen, dass der Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Schifferdienstbuches nicht mehr tauglich im Sinne des § 4.01 Nummer 1 oder § 4.03 ist, trägt die ausstellende Behörde auf Seite 1 des Schifferdienstbuches den Vermerk „UNTAUGLICH“ ein und beglaubigt ihn.
4.
Ist der Inhaber eines Befähigungszeugnisses wiederholt einer medizinischen Auflage oder Beschränkung nach § 4.01 Nummer 3 nicht nachgekommen, kann die ausstellende Behörde ihm das Befähigungszeugnis entziehen.
5.
Das Befähigungszeugnis erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Befähigungszeugnis ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder im elektronischen Format als erloschen zu kennzeichnen.
6.
Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass
a)
ein neues Befähigungszeugnis nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist ausgestellt werden darf oder
b)
der Bewerber für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.
7.
Die das Befähigungszeugnis entziehende Behörde hinterlegt unverzüglich den Entzug in der Datenbank, die in § 2.01 genannt ist, und teilt der ZKR den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.
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§ 8.03 Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses

1.
Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass ein Befähigungszeugnis entzogen (§ 8.02) oder seine Aussetzung angeordnet (§ 8.01) wird, oder besteht die auf Tatsachen gestützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses anordnen.
2.
Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist unverzüglich der ausstellenden Behörde oder nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.
3.
Die ausstellende Behörde hat unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über die Aussetzung oder den Entzug des Befähigungszeugnisses zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 8.01 Nummer 1.
4.
Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, die Aussetzung nicht angeordnet oder das Befähigungszeugnis nicht entzogen wird.
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§ 9.01 Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist

1.
Zu den Funktionen auf der Einstiegsebene gehören der Decksmann und der Leichtmatrose. Zu den Funktionen auf der Betriebsebene gehören der Matrose, der Bootsmann und der Steuermann.
2.
In den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt auch der Maschinist.
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§ 10.01 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses müssen die Mitglieder der Decksmannschaft auf Einstiegs- und Betriebsebene folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:
1.
beim Decksmann
a)
ein Mindestalter von 16 Jahren und
b)
den Abschluss einer grundlegenden Sicherheitsausbildung entsprechend den nationalen Anforderungen;
2.
beim Leichtmatrosen
a)
ein Mindestalter von 15 Jahren und
b)
einen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach Kapitel 6 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene;
3.
beim Matrosen
a)
entweder
aa)
ein Mindestalter von 17 Jahren und
bb)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens zwei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen einschließt;
b)
oder
aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren und
bb)
eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene und
cc)
eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen; davon können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden;
c)
oder
aa)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens neun Monate umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen umfasst sowie
bb)
eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder
cc)
eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder
dd)
ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm;
4.
beim Bootsmann
a)
entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose;
b)
oder den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungs programms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen umfasst;
5.
beim Steuermann
a)
entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann und der Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
b)
oder
aa)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen umfasst und
bb)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
c)
oder
aa)
eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän auf einem Seeschiff;
bb)
eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene und
cc)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.02 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten

Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses muss der Maschinist folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:
a)
ein Mindestalter von 18 Jahren und eine bestandene Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren-, Metall- oder, sofern Motorenkunde gelehrt wurde, Mechatronikerbranche;

oder
b)
ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Bootsmann.
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§ 10.03 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene

1.
Die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene endet spätestens am Tag der nächsten nach § 4.02 Nummer 1 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf.
2.
Die Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene werden nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt.
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§ 11.01 Patentpflicht

1.
Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurde, oder eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde.
2.
Zum Führen eines Fahrzeugs unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,53) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92) genügt anstelle der Patente nach den §§ 12.02 und 12.03 ein anderes, von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.
3.
Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 20 m genügt ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen entspricht.
4.
Die Patentpflicht richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens
a)
für Fähren;
b)
für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden;
c)
für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die nur unter Segel fahren oder mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 11,03 kW ausgerüstet sind;
d)
für Fahrzeuge der Streitkräfte.
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§ 11.02 Patentarten

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
a)
das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
b)
das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
c)
das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.
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§ 12.01 Rheinpatent

1.
Jeder Bewerber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
entweder
aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren;
bb)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Führungsebene,
cc)
mindestens 360 Tage Fahrzeit als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach und
dd)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
b)
oder
aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren;
bb)
den Besitz eines Befähigungszeugnisses als Steuermann nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397;
cc)
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen;
dd)
eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene und
ee)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
c)
oder
aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren;
bb)
eine Fahrzeit von mindestens 540 Tagen, oder von mindestens 180 Tagen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann;
cc)
eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene und
dd)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
d)
oder
aa)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens anderthalb Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms zur Führungsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen umfasst, und nach dessen Abschluss eine weitere Fahrzeit von 180 Tagen nachzuweisen ist sowie
bb)
eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder
cc)
eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder
dd)
ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm und
ee)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.
2.
Zudem muss jeder Bewerber die notwendige Eignung zum Schiffsführer besitzen.

Geeignet ist, wer
a)
im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;
b)
befähigt ist, das heißt, die nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.
3.
Die Befähigung nach Nummer 2 Buchstabe b wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) und praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 4) nachgewiesen.
4.
Die praktische Prüfung nach Nummer 3 kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde nach ES-QIN hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden (Teil III, Kapitel 2). Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.
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§ 12.02 Sportpatent

1.
Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Sportpatentes mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2.
Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen. Geeignet ist, wer
a)
im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;
b)
keine Straftaten begangen hat, die erwarten lassen, dass er nach seinem bisherigen Verhalten ein Fahrzeug nicht sicher führen kann;
c)
befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen.
3.
Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.

Die praktische Prüfung kann auf einem Sportfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.03 Behördenpatent

1.
Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Behördenpatentes
a)
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b)
einer Behörde, insbesondere der Polizei oder dem Zoll, oder einem anerkannten Rettungsdienst, wie z. B. einem privaten Feuerlöschdienst, angehören;
c)
im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich sein;
d)
befähigt sein, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die die nautischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen;
e)
mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres.
2.
Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und e bestätigt werden.
3.
Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.

Die praktische Prüfung kann auf einem Behördenfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.04 Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung

1.
Wer im Wege der behördlichen Befähigungsprüfung ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer erwerben will, hat einen Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung und Erteilung des Patentes mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
a)
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;
b)
Patentart, die erworben werden soll.
2.
Dem Antrag auf Erwerb eines Patentes sind beizufügen:
a)
ein aktuelles Passbild;
b)
ein Tauglichkeitsnachweis nach den Vorgaben des § 4.01 Nummer 2;
c)
der Nachweis über die Fahrzeit;
d)
eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses.
3.
Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.05 Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung

1.
Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der theoretischen Rheinpatentprüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse bezieht, die Gegenstand der berufsbezogenen Abschlussprüfung waren. Die ZKR veröffentlicht eine Liste dieser berufsbezogenen Abschlussprüfungen und derjenigen Rheinpatent-Prüfungsteile, von denen sie befreien. Das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungen wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
2.
Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 11.01 Nummer 3 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.
3.
Wer ein Behördenpatent besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent.
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§ 12.06 Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms

1.
Im Falle einer Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms nach § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a oder d beantragt der Bewerber die Ausstellung eines Rheinpatentes bei der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des § 12.04 Nummer 2 bis 4, nachdem er das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat. Zusätzlich zu den dort genannten Unterlagen hat der Bewerber das Zeugnis, das den Erfolg eines Ausbildungsprogramms bescheinigt, beizufügen.
2.
Die Behörde prüft sodann, ob die Voraussetzungen nach § 12.01 vorliegen. Eine vorherige gesonderte Zulassung zur Prüfung nach § 7.01 ist nicht erforderlich.
3.
Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben des § 12.08 Nummer 1 aus.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.07 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer

1.
Das Rheinpatent (§ 12.01) wird unbeschadet der Bestimmungen des § 4.01 Nummer 1 mit einer Gültigkeit von 13 Jahren ab dem Zeitpunkt des Bestehens des letzten erforderlichen Prüfungsteils ausgestellt. Nach Ablauf des in § 4.02 Nummer 1 genannten Datums erlischt das Rheinpatent automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Das Rheinpatent wird von der zuständigen Behörde nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) ausgestellt.
2.
Das Sportpatent (§ 12.02) wird mit einer Gültigkeit bis zu dem in § 4.02 Nummer 1 genannten Zeitpunkt ausgestellt. Nach Ablauf dieses Datums erlischt das Sportpatent automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Die Liste der durch die Rheinuferstaaten und Belgiens ausgestellten Sportpatente ist in Anlage 3 aufgeführt.
3.
Das Behördenpatent (§ 12.03) wird zeitlich unbefristet, aber unter der Bedingung ausgestellt, dass es nach dem Ausscheiden des Inhabers aus dem Dienst der entsprechenden Behörde zurückzugeben ist. Die Liste der durch die Rheinuferstaaten und Belgiens ausgestellten Behördenpatente ist in Anlage 4 aufgeführt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.08 Vorläufiges Rheinpatent

Entscheidet sich der Bewerber nach dem Bestehen der Prüfung für ein physisches Dokument, erteilt die zuständige Behörde für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem Erhalt der Patentkarte ein vorläufiges Rheinpatent. Hierzu druckt die zuständige Behörde einen Auszug aus der elektronischen Datenbank aus, der als vorläufiges Rheinpatent gilt. Ebenso kann die zuständige Behörde ein vorläufiges Rheinpatent für den Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum für die Erneuerung des Patentes und dem Erhalt der neuen Rheinpatentkarte ausstellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.01 Besondere Berechtigungen

1.
Wer ein Fahrzeug führt, benötigt eine besondere Berechtigung, wenn er als verantwortlicher Schiffsführer
a)
unter Radar fahren muss;
b)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
c)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
d)
Fahrzeuge führt, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, oder
e)
Großverbände führt.
2.
Besondere Berechtigungen mit Ausnahme der Berechtigung nach Nummer 1 Buchstabe d werden auf dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer eingetragen.
3.
Die für besondere Berechtigungen erforderlichen Prüfungen können im Rahmen einer behördlichen Befähigungsprüfung oder eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgelegt werden.
4.
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung sind beizufügen:
a)
eine Kopie des gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;
b)
eine Kopie der maßgeblichen Seiten des Schifferdienstbuches, sofern erforderlich.
Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
5.
Die Gültigkeit einer besonderen Berechtigung bemisst sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer. Die Gültigkeitsdauer der besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses. Die besondere Berechtigung wird in das entsprechende Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach Vorgabe des ES-QIN eingetragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.02 Besondere Berechtigung für Radarfahrten

1.
Wer eine Radarfahrt durchführt, die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgesehen ist, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.
2.
Jeder Bewerber muss über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) aufgeführten Befähigungen verfügen. Dies wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) und eine praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 1) nachgewiesen.
3.
Die praktische Prüfung kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde gemäß ES-QIN (Teil III, Kapitel 2) hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden. Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.
4.
Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für Radarfahrten, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
5.
Inhaber von nationalen Befähigungszeugnissen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 können ebenfalls die besondere Berechtigung für Radarfahrten gemäß der Nummern 2 und 3 erwerben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.03 Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind

1.
Wer auf einer Wasserstraße, die als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderem Risiko nach Nummer 2 ausgewiesen wurde, ein Fahrzeug führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.
2.
Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Uferstaaten bestimmte Abschnitte, die durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet verlaufen, als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausweisen, sofern solche Risiken auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
a)
häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten;
b)
die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße und das Fehlen angemessener Fahrwasserinformationsdienste auf der Binnenwasserstraße oder geeigneter Karten;
c)
das Vorhandensein einer speziellen örtlichen Verkehrsregelung, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist, oder
d)
eine hohe Unfallhäufigkeit an bestimmten Abschnitten der Binnenwasserstraße, die darauf zurückzuführen ist, dass eine Befähigung fehlt, die nicht in ES-QIN, Teil I, Kapitel 2 erfasst wird.
3.
Die Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken auf dem Rhein ergeben sich aus Anlage 5.
4.
Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vor:
a)
seiner Identität;
b)
darüber, dass er die festgelegten Befähigungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Risiken des betreffenden Binnenwasserstraßenabschnitts erfüllt, für den die Berechtigung erforderlich ist;
c)
darüber, dass er über ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer verfügt oder die vorgesehenen Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt.
5.
Zur Erlangung der besonderen Berechtigung auf dem Rhein muss der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer die Prüfung nach der Anlage 5 erfolgreich abgelegt haben. Um für die Prüfung für einen Abschnitt, den der Antragsteller selbst bestimmt, zugelassen zu werden, müssen der zuständigen Behörde die Streckenfahrten nach der Anlage 5 nachgewiesen werden.
6.
Die zuständige Behörde nimmt eine Überprüfung der Befähigung des Antragstellers in Bezug auf die besonderen Risiken vor und erteilt die besondere Berechtigung, nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
7.
Inhaber von nationalen Befähigungszeugnissen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 können ebenfalls die besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken gemäß Anlage 5 erwerben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.04 Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter

1.
Wer ein Fahrzeug auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.
2.
Jeder Bewerber muss mit Erfolg eine theoretische Prüfung nach ES-QIN (Teil I, Kapitel 3) abgelegt haben.
3.
Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in Nummer 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 Nummer 4 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.05 Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden

Wer ein Fahrzeug führt, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung. Diese wird durch ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen, dessen Erwerb sich nach den §§ 15.02 bis 15.04 bestimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.06 Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden

1.
Wer einen Großverband führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.

Jeder Bewerber muss eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen nachweisen, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer, und mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.
2.
Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in Nummer 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 Nummer 4 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/68/EG muss auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, eine Person gemäß den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.01 Sachkunde und Einweisung

Der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die Inhaber eines Befähigungszeugnisses sind und am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.02 Befähigungszeugnis

1.
Die Sachkundigen für Flüssigerdgas weisen ihre Sachkunde und Fähigkeiten durch ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für LNG nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) nach.
2.
Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für LNG wird erteilt, wenn die Anforderungen der §§ 15.03 und 15.04 erfüllt sind und der Sachkundige mindestens 18 Jahre alt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.03 Lehrgang und Prüfung

1.
Der Lehrgang für Sachkundige für LNG besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
2.
Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) aufgeführten Befähigungen, die mit „Kenntnis“ bezeichnet werden.
3.
Der praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das mit LNG betrieben wird, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) aufgeführten Befähigungen, die mit „Fähigkeit“ angegeben werden.
4.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in ausreichendem Maße unter Beweis gestellt hat, über die Befähigungen zu verfügen, die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) mit „Kenntnis“ angegeben werden. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die praktische Prüfung zur Erlangung des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG gemäß ES-QIN (Teil II, Kapitel 3) erfolgreich abgelegt hat.
5.
Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage abgenommen, die den im ES-QIN (Teil II, Kapitel 3) aufgeführten „Technischen Anforderungen für Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden“ entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.04 Zulassung von Lehrgängen

1.
Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden nach den in § 15.05 festgelegten einheitlichen Kriterien.
2.
Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung.

Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.05 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen

1.
Die zuständige Behörde kann einen Lehrgang zulassen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausbildungsstätte Lehrgänge und Prüfungen anbietet, die die Sachkunde von Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen, die mit LNG betrieben werden, sicherstellen.

Die Lehrgänge und Prüfungen müssen § 15.03 entsprechen.
2.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten:
a)
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
b)
ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
c)
Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen;
d)
die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer;
e)
eine Beschreibung des Prüfungsprogramms (theoretische und praktische Prüfungen) und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung der Befähigung erforderlichen Prüfung;
f)
die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen zu informieren.
3.
Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und Prüfungen. Sie kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn
a)
die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
b)
die Ausbildungsstätte ihren Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.06 Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses

1.
Das Befähigungszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
2.
Auf Antrag des Inhabers wird das gültige Befähigungszeugnis nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber
a)
folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das mit LNG betrieben wird, nachweisen kann:
-
für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
-
für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage;
oder, wenn dies nicht der Fall ist,
b)
dass er im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung gemäß § 15.03 mit Erfolg abgelegt hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

1.
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
2.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.02 Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

Um das Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
a)
an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 16.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
b)
regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.04 Nummer 2 teilgenommen hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.03 Basislehrgang für Sachkundige

1.
Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach § 16.02 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten besonderen Befähigungen an einem Basislehrgang teilnehmen. Der Basislehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des § 16.05 entspricht und muss enthalten:
a)
eine theoretische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
b)
eine praktische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
2.
Am Ende dieser Ausbildung wird eine Prüfung durchgeführt, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst.

Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat den Erwerb der bei der Ausbildung nach Buchstabe a vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die praktische Prüfung gemäß ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) erfolgreich abgelegt hat. Der praktische Teil der Prüfung wird in einem Schiff oder einer Landanlage abgenommen, das bzw. die dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten technischen Anforderungen entspricht.

Fußnote

(+++ Zur Geltung vgl. § 16.04 Nr. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige

1.
Vor Ablauf von fünf Jahren nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Basislehrgang muss der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Auffrischungslehrgang teilnehmen.
2.
Der Auffrischungslehrgang muss Schwerpunkte (wie z. B. Panikverhütung, Brandbekämpfung) zu typischen Gefahrensituationen enthalten und – gegebenenfalls – Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. Am Ende dieses Auffrischungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst. § 16.03 Nummer 2 gilt entsprechend.

Der Auffrischungslehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des § 16.05 entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.05 Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

1.
Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden aufgrund der festgelegten Kriterien in § 16.06.
2.
Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung.

Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.06 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen

1.
Die zuständige Behörde kann einen Lehrgang oder einen Auffrischungslehrgang zulassen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausbildungsstätte (Auffrischungs-)Lehrgänge und Prüfungen anbietet, die den Erwerb der besonderen Befähigungen von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt nach § 16.03 sicherstellen.
2.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten:
a)
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
b)
ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
c)
Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen;
d)
die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer;
e)
eine Beschreibung des Prüfungsprogramms (theoretische und praktische Prüfungen) und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Prüfung;
f)
die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen zu informieren.
3.
Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und Prüfungen. Sie kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn
a)
die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
b)
die Ausbildungsstätte ihren Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.07 Ersthelfer

Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
a)
an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und
b)
regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.08 Atemschutzgeräteträger

Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN, zur Rettung von Personen, benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig an Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.09 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger

Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens durchgeführt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.10 Art des Nachweises der Befähigung

1.
Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 Nummer 2 und auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.

Das Befähigungszeugnis nach Nummer 1 muss alle fünf Jahre erneuert werden. Jeder Antragsteller auf Erneuerung dieses Zeugnisses muss vor Ablauf von fünf Jahren nach der Teilnahme an dem Basislehrgang oder dem Auffrischungslehrgang an einem Auffrischungslehrgang nach § 16.04 teilnehmen.

Nach Teilnahme am Auffrischungslehrgang verlängert die zuständige Behörde das Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt um fünf Jahre oder stellt eine neue Bescheinigung aus.
2.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.07 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Ersthelfer nach dem Muster der Anlage 6 aus oder verlängert diese. Als Bescheinigungen gelten auch die Dokumente der nationalen oder regionalen Organisationen des Roten Kreuzes und vergleichbarer nationaler oder regionaler Rettungsorganisationen, die von der ZKR bekannt gemacht werden.
3.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.08 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Atemschutzgeräteträger nach dem Muster der Anlage 7 aus oder verlängert diese.

Diese Schulungsnachweise gelten als Bescheinigung, wenn sie von einer nach dem nationalen Recht der Rheinuferstaaten oder Belgiens zugelassenen Ausbildungsstelle ausgestellt worden sind und das entsprechende Muster von der ZKR bekannt gemacht worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.11 Anzahl des Sicherheitspersonals

1.
Die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträgers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:
a)
während der Fahrt an Bord:
aa)
Tagesausflugsschiffe

Stufevorhandene PersonenzahlSachkundige für die
Fahrgastschifffahrt
Ersthelfer
1bis 25011
2über 25012
bb)
Kabinenschiffe

StufeAnzahl der belegten BettenSachkundige für die
Fahrgastschifffahrt
ErsthelferAtemschutzgeräteträger
1bis 100112
2über 100122
b)
beim Stillliegen ständig verfügbar

das nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.
Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Zahl, die der Zahl der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.
2.
Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger nicht die gleiche Person sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.12 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen

1.
Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführer
a)
den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 ES-TRIN vertraut zu machen;
b)
für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;
c)
die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 16.02 bis 16.09 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nach § 16.10 nachweisen zu können;
d)
für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.
2.
Der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt hat für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen gemäß Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste im Gefahrenfall und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Er muss die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers
a)
den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;
b)
diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;
c)
die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen;
d)
Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten.
Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.01 Allgemeines

1.
Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig.

Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.

Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
2.
Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat.

Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral vereinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen.

Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen.
3.
Für die Anwendung der §§ 18.01, 18.02 und 18.03 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.
4.
Der Inhaber eines Rheinpatentes kann die Funktion als Schiffsführer nur ausüben, wenn er die notwendige Eignung besitzt.
5.
Die Eignung nach Nummer 4 kann von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht geprüft werden. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Rheinpatentes nicht die notwendige Eignung besitzt, kann sie ihm die Ausübung der Funktion als Schiffsführer untersagen.

Ein Entzug oder eine Aussetzung nach § 8.01 oder § 8.02 allein aus diesem Grund ist nicht zulässig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.02 Gleichwertigkeit und Abweichungen

1.
Schreiben die Bestimmungen dieses Teils vor, dass bestimmte Besatzungsvorschriften anzuwenden sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Vorgaben der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung gestatten, dass andere Besatzungsvorschriften angewendet werden, wenn diese aufgrund von Empfehlungen der ZKR als gleichwertig anerkannt sind.
2.
Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der ZKR für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen andere Regelungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
3.
Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Nummer 1 und 2 sind in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.
4.
Die zuständigen Behörden benachrichtigen die ZKR innerhalb eines Monats über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten und Zulassung von Abweichungen. Die ZKR veröffentlicht eine Liste der anerkannten Gleichwertigkeiten und zugelassenen Abweichungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.01 Betriebsformen

1.
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
A1
Fahrt bis zu 14 Stunden,
A2
Fahrt bis zu 18 Stunden,
B
Fahrt bis zu 24 Stunden,
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
2.
Ein in der Betriebsform A1 eingesetztes Schiff darf äußerstenfalls einmal pro Kalenderwoche die Fahrt bis zu 16 Stunden verlängern, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der Anlage 5, Abschnitt V des ES-TRIN über Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird und wenn außer dem Schiffsführer ein weiteres Mitglied der Mindestbesatzung ein Befähigungszeugnis als Steuermann besitzt.
3.
Ein in der Betriebsform A1 oder A2 eingesetztes Schiff muss die Fahrt ununterbrochen während acht oder sechs Stunden einstellen, und zwar
a)
in der Betriebsform A1 zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und
b)
in der Betriebsform A2 zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr.
Von diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der Anlage 5, Abschnitt V des ES-TRIN über Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird. Der Fahrtenschreiber muss mindestens seit dem Beginn der letzten ununterbrochenen acht- oder sechsstündigen Ruhezeit eingeschaltet und für die Kontrollorgane jederzeit zugänglich sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.02 Mindestruhezeit

1.
In der Betriebsform A1 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden außerhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von acht Stunden zu laufen beginnen.
2.
In der Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von acht Stunden, wovon sechs ununterbrochene Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von sechs Stunden zu laufen beginnen. Für Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren sind acht ununterbrochene Stunden Ruhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, einzuhalten.
3.
In der Betriebsform B hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden; diese Ruhezeit muss mindestens zweimal sechs ununterbrochene Stunden betragen.
4.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die Ruhezeit auch während der Fahrt eingehalten werden, wenn
auch während dieses Zeitraumes stets die für die Sicherheit des Schiffes erforderliche Zahl an Besatzungsmitgliedern, wovon mindestens eines ein Schiffsführer sein muss, eingesetzt wird und
die Möglichkeit besteht, die Ruhezeit in einem allein einem Besatzungsmitglied zugewiesenen, zur Ableistung der Ruhezeit geeigneten Raum zu verbringen, der gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt ist. Der dortige Schalldruckpegel darf 60 dB(A) nicht übersteigen, was sich aus dem Binnenschiffszeugnis ergeben muss, wobei die Messung des Schalldruckpegels nach dem geltenden ES-TRIN erfolgt.
5.
Während seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht für Überwachungsfunktionen und Bereitschaftsdienst; die durch polizeiliche Bestimmungen vorgeschriebene Wache und Aufsicht für stillliegende Fahrzeuge gilt nicht als Einsatz im Sinne dieses Absatzes.
6.
Regelungen arbeitsrechtlicher Art einschließlich der Regelungen der Europäischen Union und tarifvertragliche Bestimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.03 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform

1.
Abweichend von § 18.02 Nummer 1 und 3 ist ein Wechsel oder eine Wiederholung der Betriebsform nach Maßgabe der Vorschriften in Nummer 2 bis 6 möglich.
2.
Von der Betriebsform A1 darf nur dann in die Betriebsform A2 gewechselt werden, wenn
a)
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
b)
die für die Betriebsform A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstündige Ruhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, eingehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.
3.
Von der Betriebsform A2 darf nur dann in die Betriebsform A1 gewechselt werden, wenn
a)
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
b)
die für die Betriebsform A1 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine ununterbrochene achtstündige Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben.
4.
Von der Betriebsform B darf nur dann in die Betriebsform A1 oder A2 gewechselt werden, wenn
a)
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
b)
die für die Betriebsform A1 oder A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- oder sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit eingehalten und nachgewiesen haben.
5.
Von der Betriebsform A1 und A2 darf nur dann in die Betriebsform B gewechselt werden, wenn
a)
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
b)
die für die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- oder sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt oder gemäß den Vorschriften in § 18.02 Nummer 4 eingehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform B vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.
6.
Ein Fahrzeug kann unmittelbar im Anschluss an eine Fahrt in der Betriebsform A1 oder A2 für eine weitere A1- oder A2-Fahrt eingesetzt werden, wenn ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat und die neuen Besatzungsmitglieder eine unmittelbar vor Beginn der weiteren A1- oder A2-Fahrt in Anspruch genommene acht- oder sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben.
7.
Der Nachweis einer sechs- oder achtstündigen Ruhezeit erfolgt durch eine Bescheinigung nach Anlage 8 oder durch eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- oder Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeugs, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Sofern die Ruhezeit während der Fahrt eingehalten wurde, ist zugleich eine Kopie des Binnenschiffszeugnisses des jeweiligen Schiffs erforderlich, aus welchem sich ergibt, dass der maximale Schalldruckpegel des Raums in diesem Schiff den Vorschriften in § 18.02 Nummer 4 entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.04 Bordbuch – Fahrtenschreiber

1.
Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5) mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.
2.
Alle nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden mit der Folgenummer nummeriert ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.

Die Aushändigung des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 4 erfolgen. Der Schiffseigner hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung nach Nummer 4 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
3.
Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
4.
Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, die das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
5.
Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zudem durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den technischen Anforderungen des § 18.01 Nummer 2 entspricht. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord aufzubewahren.
6.
Bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung nach § 18.03 muss für jedes neue Besatzungsmitglied eine Bescheinigung nach Anlage 8 oder eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- oder Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeugs, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen.
7. a)
Die Anleitung zur Führung des Bordbuches, wonach ein einziges Schema pro Fahrt für die Eintragungen der Ruhezeiten genügt, gilt nur für Besatzungsmitglieder in der Betriebsform B; in den Betriebsformen A1 und A2 müssen für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag während der Fahrt eingetragen werden;
    b)
die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden;
    c)
werden pro Tag zwei oder mehr Fahrten mit unveränderter Besatzung durchgeführt, genügt es, die Uhrzeit des Beginns der ersten Tagesfahrt und die Uhrzeit des Endes der letzten Tagesfahrt einzutragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.01 Ausrüstung der Fahrzeuge

1.
Unbeschadet der Bestimmungen des ES-TRIN müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen:
1.1
Standard S1
a)
Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.

Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.
b)
In den kritischen Bereichen
-
der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren,
-
des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben,
-
des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller,
-
des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes
muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen optische und akustische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.
c)
Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.
d)
Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können.
e)
Die nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können.
f)
Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
g)
Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.
h)
Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
i)
Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
j)
Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
k)
Die nach Artikel 6.01 Nummer 1 des ES-TRIN erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.
1.2
Standard S2
a)
für einzeln fahrende Motorschiffe:

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
b)
für Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
c)
für Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen:

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar ist;
d)
für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;
e)
für Fahrgastschiffe:

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.
2.
Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Schiffsuntersuchungskommission in dem Binnenschiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.02 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote

1.
Die Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote beträgt:

Stufe

Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
   A1A2B
   S1S2S1S2S1S2
1L ≤ 70 mSchiffsführer ................1 2 22
Steuermann ................- - --
Bootsmann ..................- - --
Matrose ........................1 - 1-
Leichtmatrose ..............- - 11) 21) 3)
270 m < L ≤ 86 mSchiffsführer ................1   oder   112 22
Steuermann ................-              --- --
Bootsmann ..................1              --- --
Matrose ........................-              11- 21
Leichtmatrose ..............-              1111)  -1
3L > 86 mSchiffsführer ................1   oder   11222   oder   22
Steuermann ................1              11--1              12) 1
Bootsmann ..................-              -----              --
Matrose ........................1              --1-2              11
Leichtmatrose ..............-              2111) 21) -              -1
1)
Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2)
Der Steuermann muss Inhaber eines Rheinpatentes oder eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer sein. Eine besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht erforderlich.
3)
Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.
2.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
3.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
a)
in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
b)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und
c)
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.03 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen

1.
Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:

Stufe

Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
   A1A2B
   S1S2S1S2S1S2
1Abmessungen der Zusammenstellung
L ≤ 37 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer ................1 2 22
Steuermann ................- - --
Bootsmann ..................- - --
Matrose ........................1 - 1-
Leichtmatrose ..............- -   11)     21) 3)
Maschinist ....................- - --
2Abmessungen der Zusammenstellung
37 m < L ≤ 86m
B ≤ 15 m
Schiffsführer ................1   oder   112 22
Steuermann ................-              --- --
Bootsmann ..................1              --- --
Matrose ........................-              11- 21
Leichtmatrose ..............-              11  11)  -1
Maschinist ....................-              --- --
3Schubboot +
1 Leichter
mit L > 86 m oder
Abmessungen der
Zusammenstellung 86 m < L ≤ 116,5 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer ................1   oder   11222   oder   22
Steuermann ................1              11--  1             12) 1
Bootsmann ..................-              -----              --
Matrose ........................1              --1-2              11
Leichtmatrose ..............-              21  11)   21) -              -1
Maschinist ....................-              -----              --
4Schubboot +
2 Schubleichter*)
Motorschiff +
1 Schubleichter*)
Schiffsführer ................11222   oder   22   oder   2
Steuermann ................11--  1             12)   1             12)
Bootsmann ..................---1-              -1              1
Matrose ........................1-2-2              2-              -
Leichtmatrose ..............  11)   21)   11)   21) -              -1              1
Maschinist ....................----1              -1              -
5Schubboot + 3
oder mehr
Schubleichter*) Motorschiff + 2
oder mehr
Schubleichter*)
Schiffsführer ................1   oder   11222   oder   22   oder   2
Steuermann ................1              11--  1             12)   1             12)
Bootsmann ..................-              ---1-              -1              1
Matrose ........................2             112-2              2-              -
Leichtmatrose ..............-              21  11)   21)            11)            - 2              1
Maschinist ....................1              111-1              11              1
1)
Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2)
Der Steuermann muss Inhaber eines Rheinpatentes oder eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer sein. Eine besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht erforderlich.
3)
Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.
*)
Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Schubleichter“ auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Schubleichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.
2.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
3.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
a)
in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
b)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
c)
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2
d)
in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 und
e)
in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.
4.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.04 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

1.
Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:


Stufe

Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
   A1A2B
   S1S2S1S2S1S2
1Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 501 bis 1 000
Schiffsführer ................1 2 22
Steuermann ................- - --
Bootsmann ..................- - -1
Matrose ........................1 1 2-
Leichtmatrose ..............- - -1
Maschinist ....................- - --
2Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 1 001 bis 2 000
Schiffsführer ................1   oder   112 2 
Steuermann ................-              --- - 
Bootsmann ..................-              --- - 
Matrose ........................1              -1- 1 
Leichtmatrose ..............1              -1  11)    11)  
Maschinist ....................-              1-- 1 
3Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 251 bis 600
Schiffsführer ................1   oder   112233
Steuermann ................-             ------
Bootsmann ..................1             11----
Matrose ........................-              --1-1-
Leichtmatrose ..............-             21-1-1
Maschinist ....................1             --1111
4Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 601 bis 1 000
Schiffsführer ................112233
Steuermann ................11----
Bootsmann ..................---1-1
Matrose ........................1-2-2-
Leichtmatrose ..............  11)   21) -1-1
Maschinist ....................111111
5Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 1 001 bis 2 000
Schiffsführer ................2   oder   222233
Steuermann ................-              ------
Bootsmann ..................-              -1-1-1
Matrose ........................3             213131
Leichtmatrose ..............-              21  11)   21)   11)   21)
Maschinist ....................1             111-11
6Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
über 2000
Schiffsführer ................222233
Steuermann ................------
Bootsmann ..................-1-1-1
Matrose ........................314242
Leichtmatrose ..............  11)   21) -1  11)   21)
Maschinist ....................111111
1)
Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2.
Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:


Stufe

Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
   A1A2B
   S1S2S1S2S1S2
1Zulässige Anzahl der Fahrgäste:
von 501 bis 1000
Schiffsführer ................112233
Steuermann ................11----
Bootsmann ..................111111
Matrose ........................1-1-1-
Leichtmatrose ..............-1-1-1
Maschinist2) ....................222233
2Zulässige Anzahl der Fahrgäste:
von 1001 bis 2000
Schiffsführer ................2   oder   222233
Steuermann ................-              ------
Bootsmann ..................-              -1-1-1
Matrose ........................3              213131
Leichtmatrose ..............-              2111) 21) 11) 21)
Maschinist2) ....................3              333333
1)
Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2)
Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ein.
3.
Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:


Stufe

Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
   A1A2B
   S1S2S1S2S1S2
1Zulässige
Anzahl
der Betten:
bis 50
Schiffsführer ................112233
Steuermann ................------
Bootsmann ..................1-----
Matrose ........................--1-1-
Leichtmatrose ..............-2-1-1
Maschinist ....................111111
2Zulässige
Anzahl
der Betten:
von 51 bis 100
Schiffsführer ................112233
Steuermann ................11----
Bootsmann ..................------
Matrose ........................1-1-1-
Leichtmatrose ..............-1-1-1
Maschinist ....................111111
3Zulässige Anzahl der Betten: über 100Schiffsführer ................1   oder   112233
Steuermann ................1             11----
Bootsmann ..................-             ---1-1
Matrose ........................2             113131
Leichtmatrose ..............-              21-1-1
Maschinist ....................1             111111
4.
Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 19.02.
5.
Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
6.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe
a)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
b)
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,
c)
in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,
d)
in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 und
e)
in der Stufe 6 Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
7.
Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe
a)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,
b)
in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 und
c)
in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn ein anderer Leichtmatrose in der Zeit des Schulbesuchs an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
8.
Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Kabinenschiffe
a)
in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 und
b)
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
9.
Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß der Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrigere Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 16 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt.
10.
Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.05 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01

1.
Entspricht ein Motorschiff, ein Schubboot, ein starrer Verband, eine andere starre Zusammenstellung oder ein Fahrgastschiff nicht dem in § 19.01 dieser Verordnung definierten Standard S1, muss die Mindestbesatzung nach § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 wie folgt erhöht werden:
a)
in den Betriebsformen A1 und A2 jeweils um einen Matrosen und
b)
in der Betriebsform B jeweils um zwei Matrosen. Werden nur die Anforderungen nach den Buchstaben g und j oder den Buchstaben g oder j des Standards S1 nach § 19.01 Nummer 1.1 nicht erfüllt, ist in der Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.
2.
Entspricht die Ausrüstung des Fahrzeugs nur zum Teil dem in § 19.01 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 19.01 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,
a)
ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;
b)
sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmänner
zu ersetzen.

Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den in § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören.
3.
Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 47 vermerkt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.06 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge

1.
Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 19.02 bis 19.04 fallen (wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
2.
Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die Untersuchungskommission eine von § 19.02 abweichende Mindestbesatzung festlegen.
3.
Die Schiffsuntersuchungskommission nimmt im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 48 die entsprechenden Eintragungen vor.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.07 Mindestbesatzung von Seeschiffen

1.
Für die Festlegung der Mindestbesatzung von Seeschiffen ist Teil III dieser Verordnung anzuwenden.
2.
Abweichend von Nummer 1 können für Seeschiffe die Besatzungsregelungen, die den Grundsätzen der IMO-Resolution A. 481 (XII) und des STCW-Übereinkommens entsprechen, angewendet werden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung der Betriebsform B des Teils III übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 19.02 und 19.06.

In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser Inhaber des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer durch einen anderen Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zu ersetzen.

Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:
a)
Namen der Inhaber der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer, die sich an Bord befinden sowie Anfang und Ende ihrer Wache;
b)
Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.08 Mindestbesatzung von Kanalpenichen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
-
einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
-
eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.

Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
-
einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
-
eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
Für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) genügen, sofern die deutsch-niederländische Grenze in der einen oder anderen Richtung während der Fahrt nicht überschritten wird, anstelle der Vorschriften dieses Kapitels auch die Vorschriften der niederländischen „Binnenvaartwet“ (Staatsblad 2007 Nummer 498).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.01 Gültigkeit der Schifferdienstbücher

1.
Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schifferdienstbücher.
2.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.

Beantragt der Inhaber eine neue Qualifikation oder eine Ersatzausfertigung gemäß § 3.03 dieser Verordnung, stellt die zuständige Behörde ein neues Schifferdienstbuch gemäß ES-QIN aus (Teil V, Kapitel 2).
3.
Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis, für dessen Erwerb die Anforderungen höher sind, beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
für ein Befähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
b)
für ein Befähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
c)
für ein Befähigungszeugnis für Steuerleute: 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.
Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuches, eines Bordbuches oder anderer Belege nachgewiesen.
Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber
Inhaber eines in Tabelle a des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführten anerkannten Zeugnisses ist oder
ein in Tabelle b des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführtes Ausbildungsprogramm absolviert hat.
4.
Der Umtausch nach den Nummern 2 und 3 kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.02 Gültigkeit der Bordbücher

1.
Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.
2.
Ein Bordbuch nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 gegen ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.03 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente

1.
Große oder Kleine Rheinpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig.
2.
Die in Nummer 1 genannten Rheinpatente können bis zu ihrem dort genannten Ablaufdatum in ein Rheinpatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Der Umtausch Kleiner Rheinpatente erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von einem Jahr als Inhaber des Kleinen Rheinpatentes. Der Umtausch kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Rheinpatent nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Rheinpatent nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
3.
Die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf dem Rhein bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032. Diese Zeugnisse können in dem in Nummer 2 genannten Verfahren bei einer zuständigen Behörde gegen ein Rheinpatent eingetauscht werden.
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§ 20.04 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente

Die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gültigen Behörden- und Sportpatente bleiben im Rahmen ihrer bisherigen Gültigkeit gültig.
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§ 20.05 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

Der Inhaber eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes, eines Behördenpatentes oder eines Sportpatentes, welches nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden ist oder weitergilt, der die für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken erforderliche Prüfung erfolgreich abgelegt hat, darf nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin befahren, für den die genannte Streckenkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden ist.
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§ 20.06 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse

1.
Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum 17. Januar 2032 befahren.
2.
Das Streckenzeugnis nach Nummer 1 weist die besondere Berechtigung zum Befahren der entsprechenden Streckenabschnitte mit besonderen Risiken nach § 13.03 nach.
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§ 20.07 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

1.
Ein Großes oder Kleines Rheinpatent nach § 20.03 Nummer 1 berechtigt bis zu seinem Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032, auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04.
2.
Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04 ausgestellt.
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§ 20.08 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, können ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurde. Das gilt für den Schiffsführer nur bis zum 17. Januar 2038 und unter der Voraussetzung, dass dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt.
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§ 20.09 Gültigkeit der Radarpatente

1.
Radarpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, zur Durchführung von Radarfahrten auf dem Rhein, gültig.
2.
Mit dem Umtausch eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes nach § 20.03 wird das neue Rheinpatent zugleich mit der besonderen Berechtigung, unter Radar zu fahren nach § 13.02, ausgestellt.
3.
Der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses auf dem Rhein darf weiterhin bis zum 17. Januar 2032 auf dem Rhein Radarfahrten durchführen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.10 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG

1.
Die von den zuständigen Stellen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellten oder weitergeltenden Bescheinigungen Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt sowie die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellten oder weitergeltenden Sachkundebescheinigungen für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
2.
Inhaber der in Nummer 1 genannten Bescheinigungen können bis zum jeweiligen Ablaufdatum der Bescheinigung bei den zuständigen Behörden die Ausstellung eines neuen Befähigungszeugnisses nach § 15.06 oder § 16.10 beantragen. Die zuständige Behörde stellt das beantragte Befähigungszeugnis aus, wenn der Antragssteller seine Bescheinigung nach Nummer 1, eine Kopie seines Ausweisdokumentes und die nach § 15.06 oder die nach § 16.10 erforderlichen Nachweise vorgelegt hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.11 Anrechnung von Fahrzeiten

Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erbracht worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 37)


Name, Vorname (ggf. Geburtsname) des Untersuchten




Geburtsdatum und -ort




Ausgewiesen durch


Name und Vorname des untersuchenden Arztes




Anschrift




Telefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit gemäß den ES-QIN Standards für medizinische Tauglichkeit (allgemeine Tauglichkeit, Sehvermögen und Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
   Dauerhaft untauglich
   Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis _______________
   Tauglich ohne Einschränkungen
   Tauglichkeit befristet bis ______________1
   Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen (Code gemäß ES-QIN)
    01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
    02 Hörhilfe erforderlich
    03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
    04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
    05 Nur bei Tageslicht
    06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
    07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens ______________________
    08 Beschränkter Bereich _________________________
    09 Beschränkte Aufgabe _________________________
    Stempel
     
     
___________________________________________
Datum und Unterschrift des Arztes
 







__________
1
Nur zu verwenden, wenn dies in den ES-QIN-Standards für medizinische Tauglichkeit bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und Behördenpatentes

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 38 - 39)


Vorbemerkung:
Patentarten (Spalten 4 bis 6)
A – Sportpatent
B – Behördenpatent
geforderte Kenntnisse (Spalte 3)
1 – Detailkenntnisse
2 – Grundkenntnisse

12345
Nr.Prüfungsstoff AB
1.Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher   
1.1Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (einschließlich der vorübergehenden Anordnungen)   
 Kapitel 1 bis 7, 151xx
 Kapitel 81  
 Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken)1xx
 Kapitel 111  
 Anlagen   
   3. Bezeichnung der Fahrzeuge1xx
   6. Schallzeichen1xx
   7. Schiffahrtszeichen1xx
   8. Bezeichnung der Wasserstraße1xx
 10. Ölkontrollbuch1xx
 Merkblätter / Handbücher   
 Sprechfunk2xx
 Abfallbeseitigung2xx
1.2Verkehrsvorschriften für Seeschifffahrtsstraßen1x 
 (Bezeichnung der Fahrzeuge, Schallzeichen, Schifffahrtszeichen, Seezeichen und Betonnungssystem, Fahrregeln)   
1.3Rheinschiffsuntersuchungsordnung und Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe   
 Aufbau und Inhalt2xx
 Inhalt des Binnenschiffszeugnisses2xx
1.4Besatzungsvorschriften, Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung1 x
1.5ADN   
 Aufbau2 x
 Urkunden/Weisungen2 x
 Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung mit blauen Kegeln/Lichtern1 x
 Auffinden der Betriebsvorschriften2 x
1.6Bestimmungen über die Patente, Teile II und III der Rheinschiffspersonalverordnung   
 Patentarten und besondere Berechtigungen2xx
 Kriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültigkeit1xx
1.7Unfallverhütung2xx
2.Nautische Kenntnisse   
2.1Rhein und Nebenwasserstraßen2xx
 (wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale)   
2.2Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken   
 Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt1xx
 Fahrwegabmessungen1xx
2.3Navigation auf Seeschifffahrtsstraßen2x 
 (Kursbestimmung, Standlinien und Schiffsort, Arbeiten mit der Seekarte, Kompasskontrollverfahren, Grundlagen der Gezeitenlehre)   
3.Berufskenntnisse   
 (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten)   
3.1Führung des Fahrzeuges   
 Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften2xx
 Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb2xx
 Einfluss von Strömung, Wind und Sog2xx
 Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung2xx
 Ankern und Festmachen2xx
3.2Maschinenkenntnisse   
 Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen2xx
 Bedienung, Betriebskontrolle2xx
 Maßnahmen bei Betriebsstörungen2xx
3.3Laden und Löschen   
 Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines2  
 Verwendung der Tiefgangsanzeiger2  
 Stauen der Ladung2 x
3.4Verhalten unter besonderen Umständen   
 Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks2xx
 Bedienung von Rettungsgeräten2xx
 Besonderheiten bei Havarien auf Seeschifffahrtsstraßen2x 
 Abfallbehandlung und Reinhaltung der Gewässer2xx
 Benachrichtigung von zuständigen Behörden2xx
 Feuerlöschwesen2xx
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 Sportpatent

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 40)


Die Liste der Sportpatente der Rheinuferstaaten und Belgiens und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 Behördenpatent

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 40)


Die Liste der Behördenpatente der Rheinuferstaaten und Belgiens und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 41 – 43)


Teil A: Anforderungen für Rheinabschnitte mit besonderem Risiko
1.
Wer ein Fahrzeug auf den Abschnitten zwischen km 335,92 (Schleusen Iffezheim) und km 857,40 (Spyck’sche Fähre) führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken.
2.
Die erforderliche Prüfung wird von der zuständigen Behörde als behördliche Befähigungsprüfung (Kapitel 7) abgenommen. Die Prüfung kann als Multiple-Choice- oder mündliche Prüfung durchgeführt werden. Es werden folgende Kenntnisse des Kandidaten geprüft:
a)
Beschreibung des Fahrwegs in der Berg- und in der Talfahrt;
b)
Detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Strömungsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die sichere Navigation des Fahrzeuges durch den Rheinabschnitt;
c)
Detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
d)
Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Rheinabschnitt.
Einzelheiten ergeben sich aus Teil B.
3.
Wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer die besondere Berechtigung nach dieser Anlage erwerben will, muss den entsprechenden Rheinabschnitt im Laufe der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben. Während aller Fahrten nach Satz 1 muss der Kandidat im Steuerhaus anwesend gewesen sein. Während mindestens einer Fahrt zu Berg und einer Fahrt zu Tal muss der Kandidat selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben.
4.
Die Streckenfahrten müssen an Bord eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb durchgeführt worden sein, für dessen Führung ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer vorgeschrieben ist.
5.
Die Durchführung der Streckenfahrten weist der Kandidat anhand des Schifferdienstbuches nach. Hat der Bewerber zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung noch nicht alle erforderlichen Streckenfahrten absolviert, wird der Bewerber unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen, dass alle Streckenfahrten bis zum Tag der Prüfung erbracht werden.
6.
Der Schiffsführer hat dem Bewerber die Durchführung von Streckenfahrten – im Rahmen eines sicheren Schiffsbetriebes – zu ermöglichen und ihn hierbei zu unterstützen.
Teil B: Teile des Rheins, für die zusätzliche Befähigungen des Schiffsführers gefordert werden
I.
Rhein von Rhein-km 335,92 (Schleuse Iffezheim) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)
Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a.
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b.
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße.
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
(1)
außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Buhnenbauwerke auf dieser Strecke
(2)
eine Vielzahl von Wechseln der Begegnungsseite von Backbord zu Steuerbord und umgekehrt mit der einhergehenden hohen Drehbewegung der Fahrzeuge
(3)
die Lage der Buhnenfelder, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen
(4)
die extrem hohe Dichte von Einmündung von Nebengewässern
(5)
Sonderregelungen für Fahrzeuge ab bestimmten Längen
(6)
die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit Schubverbänden vermieden werden sollte
(7)
die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten
(8)
Regelungen zur Mindestgeschwindigkeit von Schubverbänden
(9)
die besonderen Anforderungen, die durch die Vielzahl von Kleinfahrzeugen verursacht werden,
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
(1)
die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Kiesbänken über Buhnenfelder bis hin zu feinem Sediment
(2)
starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne
(3)
die Tiefenverhältnisse auch im Fahrwasserbereich, um bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge ausweichen zu können oder den optimalen Bergweg zu nutzen
(4)
Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren
(5)
die Vielzahl von Gefahrenstellen.
II.
Rhein von Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze) bis Rhein-km 425,00 (Mannheim)
Die zusätzliche Befähigung entspricht der zusätzlichen Befähigung der Nummer I (Rhein von Rhein-km 335,92 (Schleuse Iffezheim) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)).
Zusätzliche Befähigung
III.
Rhein von Rhein-km 425,00 (Mannheim) bis Rhein-km 498 (Mainz, Mainspitze)
Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a.
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b.
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße,
c.
Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über
schwankende Wasserstände um mehr als 6 m an einigen Streckenabschnitten
Verlauf der Fahrrinne im Strom bei Hochwasser
Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser
Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände
Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser
Querströmungen,
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über
Fehltiefen,
Geschiebebewirtschaftung,
nautisch anspruchsvolle Streckenabschnitte,
c)
Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen.
IV.
Rhein von Rhein-km 498,00 (Mainz, Mainspitze) bis Rhein-km 592,00 (Koblenz, Moselmündung)
Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a.
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b.
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
c.
Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
das Befahren des Rheingaus
Wechsel des gleichwertigen Wasserstandes des Rheins (GlW) von 2,10 m auf 1,90 m in diesem Bereich
Berechnung der unterschiedlichen Richtpegel zum Bestimmen der Fahrrinnen- und Abladetiefen in diesem Bereich
Wirkung von Strömung
Geeignete Liegeplätze benennen und kennen, um bei unvorhersehbaren Ereignissen richtig und sicher reagieren zu können,
b)
Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen
Verkehrsregelung in der Gebirgsstrecke
Wartepositionen
Überholverbote.
V.
Rhein von Rhein-km 592,00 (Koblenz, Moselmündung) bis Rhein-km 769,00 (Krefeld)
Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a.
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b.
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße.
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über
schwankende Wasserstände um teils mehr als 7 m
Verlauf der Fahrrinne im Strom bei Hochwasser
Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser
Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände
Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser
Querströmungen,
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten bezüglich Geschiebebewirtschaftung und nicht gekennzeichnete Fehltiefen und -breiten.
VI.
Rhein von Rhein-km 769,00 (Krefeld) bis Rhein-km 857,40 (Spyck’sche Fähre/Grenze zu den Niederlanden)
Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a.
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b.
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße,
c.
Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über:
Verlauf der Fahrrinne im Strom
Auswirkungen von Hoch- und Niedrigwasser auf das Fluss- und Landschaftsbild und die Abflussmengen und -geschwindigkeiten
Querströmungen,
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über:
den Verlauf der Fahrrinne: Sie verlagert sich in dem deutlich breiteren Fluss nach jeder Kurve auf eine andere Seite. Für Begegnungsverkehre und Überholvorgänge sind ausreichende Erfahrung und rechtzeitige Absprachen über Rheinfunk Kanal 10 nötig
Lage aller Fehltiefen und -breiten, insbesondere der nicht gekennzeichnete Fehlbreiten sowie Geschiebebewirtschaftung
schwierige Streckenabschnitte.
c)
Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6 Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 44)


           
           
  gültig bis:.................................................................................................       
  

...................................................................
(Ort und Datum der Verlängerung)
      
         
           
  gültig bis:.................................................................................................  Bescheinigung
Ersthelfer in der
Fahrgastschifffahrt
  
  ...................................................................   
        
  gültig bis:.................................................................................................  Nr. ...................................  
  ...................................................................    
           
  gültig bis:.................................................................................................       
  ...................................................................      
           
  gültig bis:.................................................................................................       
  ...................................................................      
           
           
           
           
           
Innere Seiten
           
           
  Herr
Frau

.......................................................................................
                                   Name(n), Vorname(n)
      
          
        .............................................  
  geboren am/ in .................................................................................   
Eigenhändige Unterschrift
  
  

...........................................................................................................
  Lichtbild des Inhabers
35 mm x 45 mm
   
  
Besatzungsmitgliedsnummer (CID), falls vorhanden
      
           
  verfügt über besondere Fachkunde über Maßnahmen zur      
  Ersthilfe bei Unfällen in der Fahrgastschifffahrt.      
  Diese Bescheinigung ist gültig bis      
          
  .........................................................       
           
             (Zuständige Behörde)   
  ...........................................................................................................
                                                                                                (Ort und Datum der Ausstellung)
        Im Auftrag ....................................................
                                                      (Unterschrift)
  
           
          
          
           
           
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 7 Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 45)


           
           
  gültig bis:.................................................................................................       
  

...................................................................
(Ort und Datum der Verlängerung)
      
         
           
  gültig bis:.................................................................................................  Bescheinigung
Atemschutzgeräteträger
in der Fahrgastschifffahrt
  
  ...................................................................   
        
  gültig bis:.................................................................................................  Nr. ...................................  
  ...................................................................    
           
  gültig bis:.................................................................................................       
  ...................................................................      
           
  gültig bis:.................................................................................................       
  ...................................................................      
           
           
           
           
           
Innere Seiten
           
           
  Herr
Frau

.......................................................................................
                                   Name, Vorname
      
          
        .............................................  
  geboren am/ in .................................................................................   
Eigenhändige Unterschrift
  
  

...........................................................................................................
  Lichtbild des Inhabers
35 mm x 45 mm
   
  
Besatzungsmitgliedsnummer (CID), falls vorhanden
      
           
  verfügt über die besondere Eignung als      
  Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt.      
  Diese Bescheinigung ist gültig bis      
          
  .........................................................       
           
             (Zuständige Behörde)   
  ...........................................................................................................
                                                                                                (Ort und Datum der Ausstellung)
        Im Auftrag ....................................................
                                                      (Unterschrift)
  
           
          
          
           
           
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 8 Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 46)


(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch
bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem
vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)


Name und Vorname: ......................................................................

Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:

Schiffsname,
einheitliche
europäische
Schiffsnummer
(ENI)
Ende der
Reise
Datum
Ende der
Reise
Uhrzeit
Betriebsform
vor Ende der
Reise
Letzte Ruhezeit vor Ende
der Reise
Unterschrift des
Schiffsführers
BeginnEnde
 EE1E2E3E4 
1234567
       

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:
1.
Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.
2.
Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.
3.
Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.