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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)
§ 16.02 Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

Um das Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
a)
an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 16.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
b)
regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.04 Nummer 2 teilgenommen hat.