Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach § 16.02 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten besonderen Befähigungen an einem Basislehrgang teilnehmen. Der Basislehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des § 16.05 entspricht und muss enthalten:
- a)
eine theoretische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
- b)
eine praktische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.