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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)
§ 19.08 Mindestbesatzung von Kanalpenichen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
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einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
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eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.