Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)
§ 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.

Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
-
einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
-
eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.