Diese Verordnung gilt für
- a)
Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- b)
Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m
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oder mehr ergibt;
- c)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- d)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
- e)
Fahrgastschiffe;
- f)
schwimmende Geräte
soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.