Der Nachweis der Tauglichkeit ist für alle Inhaber eines Befähigungszeugnisses unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu erneuern:
- a)
mit Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre;
- b)
mit Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre.