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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)
§ 4.03 Tauglichkeit des Maschinisten

Abweichend von § 4.01 Nummer 1 Satz 2 wird die Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses als Maschinist durch die folgenden Anforderungen an das Sehvermögen bestimmt:

Die im STCW-Code in der Tabelle A-I/9: „Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft von Seeleuten“ aufgeführten Bedingungen für „Alle Technischen Schiffsoffiziere“ kommen zur Anwendung, mit Ausnahme der Farbwahrnehmung. Maschinisten dürfen eine Farbsinnstörung aufweisen.