Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8
(1) Der Bundesminister der Justiz beruft den Richterwahlausschuß ein.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
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