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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Richterwahlgesetz
§ 9 

(1) Der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter in der Bundesregierung führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.