Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten (Satellitendatensicherheitsgesetz - SatDSiG)
§ 31 Straf- und Bußgeldverfahren

(1) Soweit für Straftaten nach § 29 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
(2) Im Strafverfahren gelten § 49 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie § 76 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörden im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.