Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider (Schleusenbetriebsverordnung)
§ 10 Haftungsausschluss

Das Betreten und Befahren der Landflächen sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit erfolgen auf eigene Gefahr.