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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung

Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.