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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
§ 4 Satzung

Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.