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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-Berufsausbildungsverordnung - See-BAV)
§ 16
Prüfungsausschüsse
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
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