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Seefischereiverordnung (SeefiV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SeefiV

Ausfertigungsdatum: 18.07.1989

Vollzitat:

"Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 13.12.2011 I 2720

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Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.7.1989 +++)

Auf Grund der §§ 2 und 6 Abs. 3 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) wird verordnet:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für den Fang und das Anlanden von Fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Seefischereigesetzes durch Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, in sämtlichen Seegebieten.
(2) Die §§ 3, 4 und 6 gelten auch für den Fang durch Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, im Küstenmeer und in den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland sowie für das Anlanden von Fischen im Sinne des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland durch diese Fischereifahrzeuge.
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§ 2 Beschränkungen der Fischerei

(1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Mit einer nach § 3 des Seefischereigesetzes erteilten Fangerlaubnis darf
1.
in den ICES-Bereichen III a, b, c und d und in den ICES-Bereichen IV b und c östlich 4 Grad östlicher Länge nicht mit Fahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500,
2.
im ICES-Bereich IIIc und im ICES-Bereich IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern
a)
für die Fischerei auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze nicht mit Fahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 588 Kilowatt (800 PS) und
b)
im übrigen nicht mit Fahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)
gefangen werden. Die ICES-Bereiche sind festgelegt in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Beschreibung der Abgrenzung der ICES-Untergebiete und Bereiche, die für Fischereistatistiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt werden, vom 31. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. C 347 S. 14).
(3) Wird nach dem Fischereirecht der Europäischen Union die Verwendung bestimmter Motorenstärken als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich vorgesehene Motorenstärke aufweisen, verboten. Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht.
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§ 3 Kontrollmaßnahmen

(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbehörden ausgestellten Ausweise vor.
(2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle der Einhaltung
-
der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union und der auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union erlassenen Vorschriften,
-
der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen erlassenen Vorschriften und
-
des Seefischereigesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
zu ermöglichen.
Er hat dem Kontrollbeamten jegliche für eine ordnungsgemäße Kontrolle erforderliche Unterstützung zu leisten.
(3) Auf Verlangen hat der Kapitän dem Kontrollbeamten unverzüglich
-
das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zur Überprüfung vorzulegen,
-
den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fanggeräte oder -vorrichtungen oder die Maschinenanlage einer Überprüfung zugänglich zu machen.
(4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesamten Fang zu untersuchen und zu messen sowie die Motorenstärke zu überprüfen. Er ist berechtigt, das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zu überprüfen und darin seine Feststellungen über Zeitpunkt, Ort und Art einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften einzutragen. Er ist berechtigt, von jeder die Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden Eintragung in einem solchen Papier eine wahrheitsgetreue Abschrift anzufertigen und den Kapitän aufzufordern, auf jeder Seite der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den Beweis für eine Zuwiderhandlung durch Fotografieren des Fischereifahrzeugs, Gerätes, Fanges und der in Absatz 3 bezeichneten Papiere zu erbringen. Er kann zudem an beanstandeten Netzen oder Netzteilen eine Kontrollmarke so anbringen, daß erkennbar wird, welche Netze oder Netzteile den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kontrollbeamten entfernt werden. Ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz darf für den Fang nicht weiter benutzt werden.
(5) Der Kapitän unterschreibt den von dem Kontrollbeamten gefertigten und von diesem unterschriebenen Bericht. Er ist berechtigt, dem Bericht Bemerkungen hinzuzufügen oder hinzufügen zu lassen, die er unterschreibt. Der Kapitän erhält eine Ausfertigung des Berichts.
(6) Der Kapitän hat auf Verlangen dem Kontrollbeamten auch mitzuteilen, welche Gewässer er zum Fang aufzusuchen beabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche Art von Fischen sich der Fang erstrecken soll oder erstreckt hat.
(7) Der Kapitän hat auf Verlangen des Kontrollbeamten unverzüglich ein bestimmtes Fanggebiet zu verlassen oder einen bestimmten Hafen aufzusuchen. Werden gerade Netze ausgebracht oder wird gefischt, so hat der Kapitän auf Verlangen des Kontrollbeamten das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und die Netze nur nach Anweisung des Kontrollbeamten einzuholen.
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§ 3a Vermarktungskontrollen

Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde.
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§ 4 Verbindliche Anlandeorte

(1) Fische im Sinne des § 1 Abs. 1, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung gemäß § 5 Abs. 2 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Fischereifahrzeuge, die logbuchführungspflichtig sind, in der Bundesrepublik Deutschland nur an den Orten angelandet werden, die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.
(2) Hat ein Fischereifahrzeug seine Fänge herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies auch weiterhin zulässig.
(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Seefischereigesetzes haben bei Einfahrt in die deutschen Fischereizonen die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebenen Meldungen bei der Bundesanstalt abzugeben. In der Meldung sind anzugeben:
1.
der oder die Anlandeorte und die voraussichtliche Ankunftszeit am jeweiligen Anlandeort,
2.
die Menge jeder anzulandenden Fischart.
Die Bundesanstalt gibt für die notwendigen Meldungen ein Muster im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die
1.
nur für Zwecke
a)
der wissenschaftlichen Forschung oder
b)
für die Bestandsaufstockung
oder bei dieser Gelegenheit oder
2.
befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird,
von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden.
(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet mit einem Fahrzeug mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500 oder mit einer Motorstärke
a)
bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte von mehr als 588 Kilowatt (800 PS) oder
b)
im übrigen von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)
fängt,
2.
entgegen § 2 Abs. 3 mit einem Fischereifahrzeug mit einer höheren Motorenstärke fischt,
3.
entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontrollbeamten die dort genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Überprüfung vorlegt oder den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fanggeräte oder -vorrichtungen oder die Maschinenanlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einer Überprüfung zugänglich macht,
4.
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 eine Kontrollmarke entfernt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 7 ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz zum Fang benutzt,
5.
entgegen § 3 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6.
entgegen § 3 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig das Fanggebiet verläßt, den Hafen aufsucht, das Fahrzeug anhält oder die Netze nicht nach Anweisung einholt,
7.
entgegen § 4 Abs. 1 Fische nicht an einem zugelassenen Anlandeort anlandet oder
8.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird

KabeljauSchwarzer Heilbutt
SchellfischHeilbutt
Seelachs (Köhler)Kaisergranat
WittlingKatfisch
SchollePollack
SeezungeLodde
MakreleHering
SprotteGarnele
Holzmakrele (Stöcker)Lachs
SeehechtStör
Anchovis (Sardelle)Kliesche
StintdorschRauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)
Blauer WittlingRotzunge
Angler (Seeteufel)Kalmar
Flügelbutt (Scheefschnut)Krake (Tintenfisch)
SandaalLeng
RotbarschBlauleng
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Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1487;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

                          Bundesrepublik Deutschland
Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst
Nr. .......

Herr/Frau ...........................................................
wird nach den geltenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland
mit der
Überwachung der Fischerei
beauftragt.
(§ 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) und gemäß § 6
Abs. 1 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876)
in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Dezember 1986
(BAnz. S. 17 258))


Hamburg, den .....................

(Stempel)

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag

(hellgrün mit schwarzem Aufdruck, Format DIN A6)
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Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1)
Verzeichnis der verbindlichen Anlandeorte

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1488;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

NordseeOstsee
BremenKiel
BremerhavenLübeck-Schlutup
CuxhavenTravemünde
HamburgNiendorf
BüsumNeustadt
EmdenBurg/Fehmarn
HusumHeiligenhafen
Spieka-NeufeldEckernförde
GlückstadtKappeln
NorddeichMaasholm
List a. SyltHaffkrug
TönningLübeck
HelgolandFlensburg
FriedrichskoogGrömitz
PellwormTimmendorfer Strand
WremenGroßenbrode
DorumSchleswig
BorkumWismar
GreetsielRostock
NeuharlingersielWarnemünde
HooksielStralsund
FedderwardersielRibnitz
VarelStahlbrode
AccumersielNeuendorf (Hiddensee)
HarlesielSaßnitz
DitzumLauterbach
BrakeGöhren
 Lietzow
 Breege
 Dranske
 Ummanz
 Seedorf
 Zudar
 Gager
 Karlshagen
 Freest
 Greifswald
 Lassan
 Wolgast
 Ahlbeck
 Zempin
 Ückermünde
 Barhöft
 Tarnewitz