Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30b
Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
zum Seitenanfang
Datenschutz