(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 
- 1.
- die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, 
- 2.
- die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3, 
- 3.
- den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 
- 4.
- die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 
- 5.
- die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, 
- 6.
- die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, 
- 7.
- die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, 
- 8.
- die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, 
- 9.
- die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. 
- 10.
- (weggefallen) 
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über 
- 1.
- die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3, 
- 2.
- die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4, 
- 3.
- die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7, 
- 4.
- die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6, 
- 5.
- die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 
- 6.
- die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 
- 7.
- die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 
- 8.
- die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, 
- 9.
- die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3. 
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über 
- 1.
- das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2, 
- 2.
- die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8, 
- 3.
- Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9. 
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.