(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind
- 1.
- Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie
- 2.
- Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht,
(2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:
- 1.
- unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
- 2.
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
- 3.
- unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
- 4.
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
- 5.
- im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
- 6.
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
- 7.
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
- 8.
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
- 9.
- Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
- 10.
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
- 11.
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
- 12.
- ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
- 13.
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
