Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
- 1.
- die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe,
- 2.
- die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
- 3.
- die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
- 4.
- die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,
- 5.
- ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.
