Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 
- 1.
- Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, 
- 2.
- Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, 
- 3.
- Inanspruchnahme von  - a)
- Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b, 
- b)
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e, 
- c)
- anderen Leistungen nach § 64f, 
- d)
- Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g, 
 
- 4.
- Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.