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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
§ 144 Geldleistungen

(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
1.
die Führzulage nach § 14,
2.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
3.
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
4.
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
5.
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
6.
die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
7.
der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
8.
der Kinderzuschlag nach § 33b,
9.
die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
10.
der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
11.
der Schadensausgleich nach § 40a,
12.
der Pflegeausgleich nach § 40b,
13.
die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
14.
die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
1.
bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
2.
bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:
1.
den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
2.
den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.

Fußnote

(+++ § 144: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)