Die freiwillige Mitgliedschaft endet
- 1.
- mit dem Tod des Mitglieds,
- 2.
- mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
- 3.
- mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
