Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 203
Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld
Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes unverzüglich mitzuteilen.
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