(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt
- 1.
- Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
- 2.
- zahnärztliche Behandlung,
- 2a.
- Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
- 3.
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 4.
- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
- 5.
- Krankenhausbehandlung,
- 6.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie
- 1.
- asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
- 2.
- Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
