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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
§ 21 Zwischenbilanz

(1) Zum 31. Dezember des zweiten Jahres des Geltungszeitraums des Gleichstellungsplans hat die Dienststelle unter frühzeitiger Einbindung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten eine Zwischenbilanz zum Gleichstellungsplan zu erstellen.
(2) In der Zwischenbilanz ist darzulegen, ob die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht worden sind oder erreicht werden können. Wenn erkennbar wird, dass Zielvorgaben nicht wie vorgesehen erreicht werden können, sind in der Zwischenbilanz
1.
die Gründe hierfür darzulegen und
2.
ergänzende Maßnahmen festzulegen, um die Zielvorgaben erreichen zu können.
(3) § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Fußnote

(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 2 +++)