Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
§ 39 Eingliederung einer Dienststelle

(1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Eingliederung.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig.
(3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 39 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 2 +++)
(+++ § 39: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)