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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
§ 6 Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe

(1) Die Personalwerbung, die externen Stellenausschreibungen und die Bekanntgabe zu besetzender Dienstposten für militärisches Personal dürfen nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten sein und müssen alle Geschlechter in gleicher Weise ansprechen.
(2) In externen Stellenausschreibungen und bei Dienstpostenbekanntgaben für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind.
(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Externe Stellenausschreibungen müssen im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der sich bewerbenden Personen das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche enthalten. Jedenfalls muss ein Hinweis auf den Zugang zu entsprechenden Informationen erfolgen.
(5) Dienstpostenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten übereinstimmen. Es ist darauf hinzuweisen, wenn auf dem Dienstposten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht möglich ist.