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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
§ 60 Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte

(1) In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.

Fußnote

(+++ § 60 Abs. 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 61 Abs. 2 +++)
(+++ § 60 Abs. 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 1 +++)