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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
§ 65
Verschwiegenheitspflicht
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Fußnote
(+++ § 65: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)
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