(1) Auf die Berufung in ein Dienstverhältnis, die Umwandlung des Dienstverhältnisses, die Beförderung, den Laufbahnwechsel, die förderliche Verwendungsentscheidung und die dienstliche Beurteilung dürfen sich folgende Umstände nicht nachteilig auswirken:
- 1.
die Beschäftigung in Teilzeit oder die Absicht, eine Beschäftigung in Teilzeit auszuüben,
- 2.
eine Schwangerschaft und die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote,
- 3.
die Inanspruchnahme von Elternzeit oder die Absicht, Elternzeit in Anspruch zu nehmen,
- 4.
die Inanspruchnahme von familien- oder pflegebedingten Beurlaubungen oder die Absicht, eine solche Beurlaubung in Anspruch zu nehmen,
- 5.
die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,
- 6.
Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,
- 7.
die Anzahl der Dienstjahre,
- 8.
die Einkommenssituation der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sowie
- 9.
die Wahrnehmung der folgenden Flexibilisierungsmodelle oder die Absicht, solche wahrzunehmen:
- a)
Modell zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten,
- b)
Modell zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.
Von Satz 1 Nummer 7 unberührt bleiben die Regelungen zu Mindestdienstzeiten in § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 des Soldatengesetzes.
(2) Eine andauernde Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben steht einer Beförderung nicht entgegen.