Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV) § 41Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig: