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Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SpoFöG

Ausfertigungsdatum: 15.10.2026

Vollzitat:

"Sportfördergesetz vom 15. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 308)"

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz tritt gem. § 29 Satz 1 am 1.1.2029 in Kraft

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 21.10.2026 +++)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziele der Spitzensportförderung des Bundes
§ 2Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund
Abschnitt 2
Förderung des Sports
§ 3Zuständigkeit; Fördergrundsätze
§ 4Verbandsförderung
§ 5Förderung von Athletinnen und Athleten
§ 6Sportwissenschaftliche Förderung
§ 7Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems
§ 8Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport
§ 9Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen
§ 10Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen
§ 11Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen
Abschnitt 3
Spitzensport-Agentur
§ 12Errichtung der Spitzensport-Agentur
§ 13Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur
§ 14Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur
§ 15Stiftungsvermögen
§ 16Auflösung der Stiftung
§ 17Satzung
§ 18Organe der Stiftung
§ 19Stiftungsrat
§ 20Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats
§ 21Vorstand
§ 22Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands
§ 23Sportfachbeirat
§ 24Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats
§ 25Beschäftigte
§ 26Haushalt
§ 27Rechtsaufsicht
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 28Evaluation
§ 29Inkrafttreten
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§ 1 Ziele der Spitzensportförderung des Bundes

(1) Der Bund fördert den doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Spitzensport in Deutschland und achtet dabei die verfassungsrechtlich verankerte Autonomie des Sports. Durch die Spitzensportförderung des Bundes sollen kontinuierliche Weltspitzenleistungen erreicht werden. Auf diese Weise soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sowie die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und Ausland gestärkt werden. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands bemisst sich insbesondere nach Medaillengewinnen und Finalplatzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie World Games und Deaflympics.
(2) Spitzensport im Sinne dieses Gesetzes ist der Leistungssport, den der Bund zur gesamtstaatlichen Repräsentation systematisch fördert, um potenzialreiche Athletinnen und Athleten optimal auf internationale Spitzenwettkämpfe vorzubereiten.
(3) Die Spitzensportförderung des Bundes erfolgt grundsätzlich potenzial- und erfolgsorientiert und dient insbesondere folgenden leistungsbezogenen Zielen:
1.
der optimalen Vorbereitung auf und der Teilnahme an Wettkämpfen nach Absatz 1 Satz 4,
2.
dem Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer sowie ihrer angemessenen Vergütung,
3.
dem Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger, professioneller und nach den Grundsätzen guter Verbandsführung organisierter Verbandsstrukturen im Spitzensportbereich,
4.
der Ermöglichung optimaler Trainings- und Umfeldbedingungen für Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, hierzu zählt auch der Aufbau und Betrieb eines wirkungsorientierten Zentrums für Safe Sport e. V.,
5.
der Bereitstellung und Entwicklung von Sportwissenschaft, -medizin und -technik im Bereich des Spitzensports,
6.
der Bereitstellung einer Infrastruktur von Sportstätten für den Spitzensport.
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§ 2 Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund

(1) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands im Bereich des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen bemisst sich insbesondere an der Sichtbarkeit sowie der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz des inklusiven Sports sowie der erfolgreichen Teilnahme an den Special Olympics World Games. § 1 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Bund kann weitere Maßnahmen und Projekte von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport fördern.
(3) Die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 soll der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen und nachhaltige, gesellschaftsbezogene Ziele berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere
1.
die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Stärkung der Diversität,
2.
die soziale Integration von Menschen,
3.
die Inklusion und die gleichberechtigte Teilhabe an Sportaktivitäten von Menschen mit Behinderungen,
4.
die Verhütung und die Bekämpfung von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus, Muslimfeindlichkeit, Antiziganismus und anderen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
5.
die Achtung und Gewährleistung von Menschenrechten, insbesondere derer der Athletinnen und Athleten sowie der Trainerinnen und Trainer,
6.
der besondere Schutz der Gesundheit,
7.
Gesichtspunkte des Natur- und Umweltschutzes,
8.
die gesellschaftliche Bedeutung des Sports.
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§ 3 Zuständigkeit; Fördergrundsätze

(1) Für die Sportförderung des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundeskanzleramt zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist und solange und soweit das Bundeskanzleramt diese Aufgabe nicht nach § 14 der Spitzensport-Agentur übertragen hat. Im Übrigen koordiniert das Bundeskanzleramt die spitzen- und sonstigen sportbezogenen Fördermaßnahmen des Bundes innerhalb der Bundesregierung.
(2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens beachtet die zuständige Stelle die für den jeweiligen Förderbereich relevanten Zielvorgaben.
(3) Die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
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§ 4 Verbandsförderung

(1) Bundessportfachverbände können unter Beachtung von § 1 gefördert werden. Die Förderung soll den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen dienen. Im Bereich der Berufsqualifikationen können Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Trainerinnen und Trainer der Bundessportfachverbände gefördert werden.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass
1.
der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code umsetzt und
2.
der Zuwendungsempfänger entschieden gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt vorgeht, dazu insbesondere den Safe Sport Code für den organisierten Sport umsetzt sowie
3.
eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Zuwendungsempfänger gesichert erscheint.
(3) Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.
(4) Die Förderung kann unter Beachtung der haushalts- und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen mehrjährig gewährt werden.
(5) Die Förderung erfolgt disziplinbezogen. Die Bewilligung der Haushaltsmittel kann disziplinübergreifend erfolgen.

Fußnote

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 Kursivdruck: Tritt gem. § 29 Satz 1 G v. 15.10.2026 I Nr. 308 am 01.01.2029 in Kraft.
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§ 5 Förderung von Athletinnen und Athleten

(1) Erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um
1.
ihren Lebensunterhalt zu sichern,
2.
ihnen eine Berufsausbildung oder -qualifikation zu ermöglichen oder
3.
sie sozial abzusichern, insbesondere zum Aufbau einer Altersvorsorge.
(2) Eine Förderung von Athletinnen und Athleten kann bei staatlichen Einrichtungen als Arbeitgeber im Rahmen der jeweils zuständigen Ministerialstruktur erfolgen.
(3) Besonders erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können zudem während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um individuelle sportfachliche und sonstige Förderbedarfe zu decken.
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§ 6 Sportwissenschaftliche Förderung

(1) Projekte im Bereich der sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung können gefördert werden. Hierzu sind insbesondere Forschungsbedarfe auf dem Gebiet des Spitzensports zu ermitteln, Forschungsvorhaben zu initiieren und zu koordinieren sowie die Forschungsprojekte mit ihren Ergebnissen zu bewerten. Zuständig für die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft.
(2) Projekte, die dem Wissensmanagement und insbesondere dem Wissenstransfer zwischen Sport und Wissenschaft sowie zwischen den Sportarten untereinander dienen, können gefördert werden.
(3) Wissenschaftliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems und der Sportwissenschaft können im Rahmen von Projektförderungen gefördert werden.
(4) Zuwendungsempfänger für die Förderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können unter anderen das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft, das Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten, Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen und Universitäten sein. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 7 Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems

(1) Den Trägern von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie vergleichbarer Einrichtungen können Projektförderungen gewährt werden. Zu den Einrichtungen des Stützpunktsystems gehören insbesondere die Olympiastützpunkte, die Trainingsstätten eines anerkannten Bundesstützpunktes und das „Kienbaum – Olympisches und Paralympisches Trainingszentrum für Deutschland“. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Projektförderung kann die für den Betrieb der Einrichtungen des Stützpunktsystems, für die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie das für die Durchführung von Projekten erforderlichen Personal-, notwendigen Sachaufwendungen und Beschaffungen sowie Betriebsaufwendungen umfassen.
(3) Die Höhe der Förderung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung der Einrichtungen durch Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur Erfüllung der Aufgaben sportfachlich bestätigten Bedarfe.
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§ 8 Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport

(1) An anerkannten Standorten des Spitzensports kann der Sportstättenbau gefördert werden. Hierzu gehören insbesondere Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2. Die Förderung des Sportstättenbaus bestimmt sich grundsätzlich nach sportfachlichen und wirtschaftlichen Kriterien.
(2) Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Absatz 1 können die Länder sein, wenn sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. Im Übrigen können Zuwendungsempfänger sein:
1.
die Bundessportfachverbände,
2.
die Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie
3.
die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Spitzensports.
(3) Gefördert werden können die Errichtung, der Ausbau, die Modernisierung und die Bauunterhaltung von Einrichtungen nach Absatz 1.
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§ 9 Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen

(1) Der Bund kann internationale Sportgroßveranstaltungen in Deutschland fördern, deren Fokus auf dem sportlichen Wettkampf liegt, soweit die Veranstaltungen internationale Strahlkraft haben und zeitlich begrenzt sind.
(2) Ein erhebliches Bundesinteresse an der Förderung einer Sportgroßveranstaltung nach Absatz 1 besteht insbesondere, wenn durch sie
1.
das Ansehen und die internationale Wahrnehmung Deutschlands positiv geprägt werden,
2.
die Werte des Sports wie Vielfalt, Engagement, Toleranz, Respekt und Teamgeist in die Mitte der Gesellschaft getragen werden,
3.
positive Wirkungen im Breiten- und Spitzensport zur Entwicklung von Athletinnen und Athleten gesetzt werden oder
4.
Verantwortung dafür übernommen wird, Menschenrechte und Nachhaltigkeitsstandards besonders zu achten und zu gewährleisten.
(3) Zuwendungsempfänger können sein:
1.
Bundessportfachverbände, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, sowie
2.
Ausrichter von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1.
(4) Zuwendungsfähige Maßnahmen sind die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. Ist Zuwendungsempfänger ein Bundessportfachverband, so können bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
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§ 10 Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen

(1) Das Bundeskanzleramt nimmt für die Bundesregierung die Pflege der internationalen Sportbeziehungen wahr. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Auswärtigen Amts für den Sport im Rahmen der Außenpolitik.
(2) Zur Pflege der internationalen Sportbeziehungen können insbesondere gefördert werden:
1.
Geschäftsstellen internationaler Verbände und Einrichtungen im Bereich des Sports mit Sitz in Deutschland,
2.
internationale Sportprojekte und Tagungen,
3.
Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentanz Deutschlands im internationalen Sport sowie
4.
weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1.
(3) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 11 Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen

(1) Der Bund kann weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen fördern, soweit diese der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Sportverbände mit besonderen Aufgaben aus Gründen ihrer jeweiligen sport- und gesellschaftspolitischen Bedeutung. Eine Förderung nach Satz 1 wird insbesondere für Projekte und Maßnahmen des Sports gewährt, die mit der Teilnahme an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen oder Deaflympischen Spielen sowie an sonstigen nationalen oder internationalen Wettkämpfen zusammenhängen.
(2) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen zum Zweck der gesamtstaatlichen Repräsentation und unter Beachtung von § 2 Absatz 1 entsprechend seinen spezifischen Belangen.
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§ 12 Errichtung der Spitzensport-Agentur

(1) Unter dem Namen „Spitzensport-Agentur“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Leipzig.
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§ 13 Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur

(1) Zweck der Spitzensport-Agentur ist die Steuerung und Förderung des Spitzensports in Deutschland nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie handelt als zentrale Stelle im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes sowie eigenständig und fachlich unabhängig.
(2) Der Spitzensport-Agentur sollen nach Maßgabe von § 14 folgende Förderbereiche und Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden:
1.
Verbandsförderung nach § 4,
2.
Förderung der Athletinnen und Athleten nach § 5 Absatz 3,
3.
sportwissenschaftliche Förderung nach § 6 Absatz 3,
4.
Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems nach § 7 einschließlich der Verfahren zur Analyse, Anerkennung und Steuerung sowie
5.
Festlegung der maximalen Anzahl der Bundeskader und der sportartübergreifenden Anforderungen für die Kaderkriterien der Bundessportfachverbände.
(3) Im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche prüft die Spitzensport-Agentur das erhebliche Bundesinteresse an der Förderung, trifft die Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und setzt die Förderung um.
(4) Zuwendungen sind im Wege der Festbetragsfinanzierung zulässig, auch wenn mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Vor Gewährung einer Zuwendung hat die Spitzensport-Agentur zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes, der Spitzensport-Agentur und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
(5) Zuwendungen können auch im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden. Die Spitzensport-Agentur wählt die zweckmäßigste Handlungsform unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers. Bei der Ausgestaltung von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverträgen sind die Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung nebst Anlagen sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Spitzensport-Agentur ist im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche und Aufgaben auch zuständig für
1.
die Analyse der Strukturen sowie der Erfolge und der Erfolgspotenziale der Bundessportfachverbände,
2.
den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Bundessportfachverbänden,
3.
die Überprüfung der Zielerreichung der Bundessportfachverbände,
4.
die Transparenz von und die Information über Förderentscheidungen sowie
5.
die regelmäßige Evaluation der Steuerungs- und Förderinstrumente einschließlich Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung.
(7) Neben den in Absatz 2 genannten Zuständigkeiten können weitere Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur nach Abschnitt 2 sowie für einzelne Projekte oder Maßnahmen nach § 14 begründet werden.
(8) Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die administrative Zuwendungsabwicklung für die Spitzensport-Agentur nach Maßgabe von § 14 dieses Gesetzes und § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes.
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§ 14 Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur

(1) Das Bundeskanzleramt begründet die Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur mit Übertragung der Förderbereiche oder Aufgaben durch Erlass. Voraussetzung für die Übertragung eines Förderbereichs oder einer Aufgabe ist das Vorliegen eines vom Stiftungsrat beschlossenen Förderkonzepts sowie, soweit erforderlich, einer davon abgeleiteten Förderrichtlinie. Das Bundeskanzleramt setzt das Förderkonzept sowie davon abgeleitete Förderrichtlinien in Kraft.
(2) Eine aus dem Förderkonzept abgeleitete Förderrichtlinie ist erforderlich, wenn mit dem Förderkonzept von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll. Soweit mit dem Förderkonzept sowie davon abgeleiteten Förderrichtlinien von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll, ist hierzu das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt herzustellen. Das Bundeskanzleramt stellt die Beteiligung des Bundesrechnungshofs nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung sicher.
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§ 15 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten, die der Bund der Spitzensport-Agentur überträgt oder die die Spitzensport-Agentur auf andere Weise für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.
(2) Die Spitzensport-Agentur erhält für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.
(3) Die Spitzensport-Agentur soll zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zustiftungen und Spenden einwerben. Die Spitzensport-Agentur ist zur Erfüllung des Stiftungszwecks berechtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die Annahme von Zustiftungen und Spenden darf nur erfolgen, soweit damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(4) Die Haushaltsmittel in Höhe der konkreten Bedarfe und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
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§ 16 Auflösung der Stiftung

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung der Stiftung ist der Bund anfallsberechtigt, soweit der Bund als Stifter das Stiftungsvermögen in die Spitzensport-Agentur eingebracht hat. Bestehen im Zeitpunkt der Auflösung neben dem Bund weitere Stifter nach § 15 Absatz 3, so sind diese entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an dem eingebrachten Stiftungsvermögen anfallsberechtigt. Näheres regelt das Auflösungsgesetz.
Die Spitzensport-Agentur gibt sich eine Satzung.
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§ 18 Organe der Stiftung

Organe der Spitzensport-Agentur sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand und
3.
der Sportfachbeirat.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen
1.
fünf Mitglieder vom Bund entsendet werden, wobei davon drei Mitglieder dem Deutschen Bundestag und hiervon jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport und Ehrenamt und des Verteidigungsausschusses, die von ihren Ausschüssen benannt werden, ein Mitglied dem Bundeskanzleramt und ein Mitglied dem Bundesministerium der Finanzen angehören,
2.
vier Mitglieder vom Deutschen Olympischen Sportbund entsendet werden, wovon ein Mitglied der Athletenkommission des Deutschen Olympischen Sportbundes angehört und
3.
ein Mitglied von der Sportministerkonferenz der Länder entsendet wird.
(2) Die entsendenden Stellen benennen für jedes Mitglied jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden im Rhythmus einer Legislaturperiode auf Bundesebene bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsendet werden.
(4) Das Mitglied des Stiftungsrats, das dem Bundeskanzleramt angehört, übt den Vorsitz über den Stiftungsrat aus.
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§ 20 Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat übt die Fachaufsicht über den Vorstand aus. Davon unberührt bleiben die Entscheidungen des Vorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 3.
(2) Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitz mindestens zweimal im Kalenderjahr zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Spitzensport-Agentur und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Hierzu zählen
1.
der Beschluss der Förderkonzepte nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und der davon abgeleiteten Förderrichtlinien der Spitzensport-Agentur,
2.
die Bestellung des Vorstands,
3.
die Abberufung des Vorstands,
4.
der Beschluss und die Änderung der Stiftungssatzung,
5.
die Genehmigung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans des Vorstands,
6.
die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
7.
die Entlastung des Vorstands,
8.
die Zustimmung zur Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen sowie
9.
die Zustimmung zur Annahme und Verwendung von Zustiftungen und Spenden Dritter.
(3) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Vor dem Beschluss der Stiftungssatzung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 sind der Vorstand und der Sportfachbeirat zu beteiligen.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
(7) Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Diese sind hauptamtlich für die Spitzensport-Agentur tätig.
(2) Der Stiftungsrat wählt den Vorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder. Der Vorstand ist nur dann gewählt, wenn er jedenfalls die Stimme des Vorsitzes des Stiftungsrats erhält.
(3) Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er dem Stiftungsrat zur Bestätigung vorlegt.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
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§ 22 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der Spitzensport-Agentur und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Der Vorstand trifft seine Förderentscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(2) Die Mitglieder des Vorstands treffen ihre Entscheidungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eigenständig und fachlich unabhängig voneinander. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(3) Aufgabe des Vorstands ist die Erarbeitung von sportartübergreifenden Förderkonzepten und abgeleiteten Förderrichtlinien für die Förderbereiche oder Aufgaben nach § 13 Absatz 2, 6 und 7 unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Zielvorgaben des Abschnitts 1. Der Vorstand legt jeden Vorschlag für ein Förderkonzept sowie abgeleitete Förderrichtlinien nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem Sportfachbeirat dem Stiftungsrat zum Beschluss vor.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
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§ 23 Sportfachbeirat

(1) Der Sportfachbeirat besteht aus zehn bis 15 Mitgliedern, die aus unterschiedlichen sportlichen Bereichen kommen und fachliche Expertise auf dem Gebiet des Spitzensports haben. Der Sportfachbeirat soll mit mindestens je einem Mitglied aus den folgenden sportlichen Bereichen besetzt werden:
1.
Deutscher Olympischer Sportbund,
2.
Bundessportfachverbände,
3.
deutsche Mannschaftssportverbände wie beispielsweise Teamsport Deutschland e. V.,
4.
Trainerinnen und Trainer im Sport wie beispielsweise der Berufsverband der Trainer/innen im Deutschen Sport e. V.,
5.
Behindertensport wie beispielsweise der Deutsche Behindertensportverband und das Nationale Paralympische Komitee e. V.,
6.
Athletinnen und Athleten wie beispielsweise Athleten Deutschland e. V.,
7.
Sportwissenschaft,
8.
Landessportbünde,
9.
unmittelbare Athletenförderung wie beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe,
10.
Sportförderstellen des Bundes.
(2) Das Bundeskanzleramt und die Sportministerkonferenz der Länder entsenden jeweils einen Vertreter als ständigen Gast.
(3) Der Deutsche Olympische Sportbund unterbreitet dem Vorstand einen Vorschlag für ein Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 10 benennt der Vorstand zunächst eine geeignete Organisation, der ein Vorschlagsrecht für ihr Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat obliegt. Im Übrigen ist der Vorstand in der Bestellung der Mitglieder frei.
(4) Jedes weitere Mitglied des Sportfachbeirats, das nicht auf einem Vorschlag nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 beruht, benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Bestellung durch den Vorstand.
(5) Die Mitglieder des Sportfachbeirats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, so kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Sportfachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung.
(7) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz des Sportfachbeirats sowie dessen Vertreterin oder Vertreter.
(8) Der Sportfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.
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§ 24 Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats

(1) Der Sportfachbeirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Der Sportfachbeirat wird von seinem Vorsitz oder auf Antrag des Vorstands zu einer Sitzung einberufen. Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr gemeinsam mit dem Sportfachbeirat.
(2) Der Sportfachbeirat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(3) Über Beschlussgegenstände, von denen nur einzelne Mitglieder fachlich betroffen sind, kann der Sportfachbeirat mit einfacher Mehrheit der betroffenen Mitglieder entscheiden. Über die Auswahl der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorsitz.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
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§ 25 Beschäftigte

(1) Die Geschäfte der Spitzensport-Agentur werden von ihren Beschäftigten wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden der Spitzensport-Agentur sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Spitzensport-Agentur besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten ist der Stiftungsrat. § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Spitzensport-Agentur unterliegt der Bundeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Spitzensport-Agentur gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(2) Die Spitzensport-Agentur hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur nach § 109 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.
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§ 27 Rechtsaufsicht

Die Spitzensport-Agentur untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramtes.
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch dieses Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des Spitzensports in Deutschland insbesondere durch die Errichtung der unabhängigen Spitzensport-Agentur und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur. Der Bericht schließt eine Evaluation des freiwilligen Beitritts der Zuwendungsempfänger zum Zentrum für Safe Sport e. V. im Rahmen des gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz geforderten entschiedenen Vorgehens gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt sowie der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ein.
(2) Die Bundesregierung führt zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gesamtevaluation durch.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Inkrafttreten

§ 4 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.