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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschußgesetz - SprAuG)
§ 4 Zahl der Sprecherausschußmitglieder

(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel
10 bis 20 leitenden Angestelltenaus einer Person,
21 bis 100 leitenden Angestelltenaus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden Angestelltenaus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden Angestelltenaus sieben Mitgliedern.
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.